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Mitteilungspflichten nach Tierarzneimittelgesetz (TAMG) - Antibiotika-DatenbankNEU zum 01. Januar 2023 - Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes
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Den Tierhalter und | |
den Tierarzt |
WICHTIG: Es gelten weiterhin die bisherigen Meldefristen, die
Mitteilungen müssen nicht tages- oder wochenaktuell erfolgen,
sondern können fristgerecht bis 14 Tage nach Ende des Halbjahres
getätigt werden.
D.h. auch wenn zu Beginn des neuen Halbjahres noch nicht
sämtliche Änderungen technisch verfügbar sind (auf Grund von
Klärungsbedarf und Abstimmung der Vorgaben - das Gesetz wurde erst
Mitte Dezember verabschiedet) ist dies für die Mitteilungen des
ersten Halbjahres 2023 kein größeres Problem. Wir bemühen uns jedoch
- auch im Hinblick auf die nötigen Änderungen bei Softwarebetreibern
und für Programmschnittstellen, sämtliche bekannte Vorgaben zügig
umzusetzen und zeitnah zur Verfügung zu stellen. Ein Großteil der
Anpassungen ist schon erfolgt. Fachliche Details finden Sie
untenstehend, technische Details im Entwicklungsbereich siehe
Schnittstellen Tierarzneimittel/Antibiotika-Datenbank (TAM) - V.2.
Alle dargestellten Änderungen beziehen sich auf Meldungen ab dem Kalenderhalbjahr 2023/I!
Tierhalter von Nutztieren der Tierarten Rinder, Schweine, Hühner, und Puten unterliegen mit bestimmten Nutzungsarten (nicht mehr nur Masttiere) der Mitteilungspflicht nach dem Antibiotikaminimierungskonzept (ABM), wenn sie die zugehörigen, festgelegten Bestandsuntergrenze überschreiten. Tierhalter (bzw. vom Tierhalter angezeigte und benannte Dritte) melden ab 2023:
nur noch die Nutzungsart, Anfangsbestand und Bestandversänderungen, | |
nicht mehr die "Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen" (diese Meldeverpflichtung geht im Rahmen der Änderung des TAMG an die Tierärzteschaft über). | |
Es entfällt die Tierhalter-Versicherung gegenüber der Behörde. | |
Die Verpflichtung der Mitteilung zur Nullmeldung liegt weiterhin beimTierhalter, kann jedoch - wie auch die anderen Meldungen - an einen Dritten delegiert werden. |
Tierärzte müssen weiterhin im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzeptes (ABM)
und neu für die Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV)
die Mengen antibiotischer Wirkstoffe, die in Form von Arzneimitteln für
die o.g. Tierarten verschrieben, abgegeben oder angewendet
werden,
erfassen und übermitteln. Die mitteilungspflichtigen Nutzungsarten
gem. ABV siehe rechte Spalte Tabelle "neue Nutzungsarten". Für
die Mitteilungen des Tierarztes gelten bei den genannten Nutzungsarten
keine Bestandsuntergrenzen, es ist also jede Behandlung zu melden (auch
Hobbytierhaltungen).
Die Melde-Verpflichtungen gem. ABM und ABV werden über die
angepassten Meldeinhalte abgedeckt (Eingabemaske "Verwendung
antibakteriell wirksamer Substanzen").
Im Rahmen des ABV werden die
Daten von den Ländern ans Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
übermittelt und aufbereitet und an die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)
übermittelt.
ACHTUNG:
Tierärzte sehen nun in der TAM-Datenbank
zwei Menü-Blocke.
Der 1.
Menü-Block 'für Tierärzte' ist zu nutzen für die neuen
Meldeverpflichtungen bezüglich Antibiotika-Mitteilungen
ab Halbjahr
2023/I.
Es ist keine Tierhalter-Erklärung und
keine Vollmacht für den Tierarzt zur
Antibiotika-Meldung für den Tierhalter mehr notwendig, da der Tierarzt
zu dieser Meldung gesetzlich verpflichtet ist.
Der Tierarzt kann jedoch einen Dritten mit der Durchführung der
vorgeschriebenen Arzneimittel-Mitteilungen beauftragen (Nennung des
Dritten gegenüber der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege
mittels Meldemaske "Tierarzt-Erklärung" möglich).
Der 2. Menü-Block 'für Dritte' ist zu nutzen, wenn Tierärzte oder
sonstige Dritte als Dienstleister im Auftrag für die Halter gemäß
Tierhaltererklärung melden.
Für die technischen Inhalte
zur Anpassung von Programmen und Schnittstellen siehe
Schnittstellen Tierarzneimittel/Antibiotika-Datenbank (TAM) - V.2.
Für die Zuteilung von Zugängen (Betriebsnummern, PINs) für neue Nutzer, welche auf Grund der neuen Nutzungsarten nun ebenfalls mitteilungspflichtig sind siehe: Zugang zur TAM-HIT-Datenbank
Im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) und der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) ergeben sich für den Tierhalter und den Tierarzt neue Nutzungsarten.
Erläuterungen | mitteilungspfl. für Tierhalter Antibiotikaminimierung (ABM) |
mitteilungspfl. für Tierarzt Mitteilungen nach § 56 TAMG (ABV) |
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---|---|---|---|
Rinder | |||
Milchkühe | Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung | x | x |
zugegangene Kälber < 12 Monate | nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten | x | x |
Mastrinder | zur Mast gehaltene Rinder ab einem Alter von 12 Monaten | x | |
sonstige Rinder | Rinder ab einem Alter von 12 Monaten, die weder Milchkühe noch Mastrinder sind | x | |
Kälber eigene Aufzucht | auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber bis zu einem Alter von 12 Monaten (seit der Geburt auf dem gleichen Betrieb verblieben) | x | |
Rinder im Transit | Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | x | |
Schweine | |||
Saugferkel | nicht abgesetzte Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird | x | x |
(Absatz-)Ferkel unter 30 kg | Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg | x | x |
Mastschweine über 30 kg | zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg | x | x |
Zuchtschweine | zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung | x | x |
Schweine im Transit | Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden | x | |
sonstige Schweine | nicht zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von 30 kg | x | |
Hühner | |||
Masthühner | zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | x | x |
Legehennen | zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb | x | x |
Junghennen | zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb | x | x |
Hühner Eintagsküken | Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | x | |
Sonstige Hühner | Hühner, die weder Masthühner, Legehennen, Junghennen noch Eintagsküken sind | x | |
Puten | |||
Mastputen | zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres | x | x |
Puten-Eintagsküken | Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport | x | |
sonstige Puten | Puten, die weder Mastputen noch Eintagsküken sind | x |
Hinweis zu den ab 23/1 entfallenden Nutzungsarten Mastkälber
bis und Mastrinder ab 8 Monate: gemeldete Nutzungsarten werden nicht
automatisch beendet oder entfernt. D.h. Halter, welche diese Nutzungsarten
gemeldet hatten, können ein Endedatum (z.B. zum 31.12.2022) setzen. Damit werden
diese Nutzungsarten an den verschiedenen Stellen der Datenbank nicht weiter
gelistet.
Natürlich muss geprüft werden, ob eine andere der oben stehenden neuen
Nutzungsarten ab 23/1 relevant ist und diese ggfs. gemeldet. Eine "Umschreibung"
oder Übernahme findet nicht statt.
Hinweis zur Zuordnung von "Mutterkühen":
Mutterkühe, die auf einem Betrieb gehalten werden,
der (hauptsächlich) auf Mast ausgelegt ist, fallen unter die Kategorie
„Mastrinder“. Laut
Leitfaden der EMA zur Kategorisierung der Tierarten
umfasst die Definition von
„beef cattle“ auch auf dem Betrieb gehaltene Rinder zur Produktion von
Mastkälbern: „Beef Cattle (…) -Including antimicrobial use in all other cattle
at beef cattle farms, e.g., cows kept for production of calves, calves, heifers
and bulls for breeding. - Including antimicrobial use in mixed farms, where the
main production is meat production.” (https://www.ema.europa.eu/en/documents/other/antimicrobial-use-data-reporting-animal-categories-numerator-manual-reporting-data-ema_en.pdf)
Mitteilungspflichtig sind Betriebe (Tierhalter),
die bestimmte Nutzungsarten der Tierarten Rinder, Schweine, Hühner oder Puten berufs- oder gewerbsmäßig halten und | |
im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als folgende
Tierzahlen haben:
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Untergrenze | |
---|---|
zugegangene Kälber < 12 Monate | 25 |
Milchkühe | 25 |
Saugferkel (*Anzahl Muttersauen) | 85* |
Zuchtschweine | 85 |
(Absatz-)Ferkel bis einschließlich 30kg | 250 |
Mastschweine über 30kg | 250 |
Masthühner | 10.000 |
Legehennen | 4.000 |
Junghennen | 1.000 |
Mastputen | 1.000 |
Die Bestandsuntergrenzen sind für jede Nutzungsart getrennt zu
betrachten.
Ab 2023 sind Tierärzte im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) und Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) verantwortlich für die Antibiotika-Meldungen. Für welche Tieraten siehe rechte Spalte Tabelle "neue Nutzungsarten".
Jede Behandlung mit Antibiotika im Kalenderhalbjahr ist vom Tierarzt (oder von diesem benannten Dritten) mit folgenden Angaben zu melden:
Betriebsnummer Tierarzt | |
Betriebsnummer Halter | |
Nutzungsart (betroffene Nutzungsarten siehe Tabelle, rechte Spalte "mitteilungspfl. für Tierarzt (ABV)") | |
Anzahl behandelte Tiere | |
Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, alternativ Zulassungsnummer (oder Eingangsnummer) | |
insgesamt angewendete Menge Antibiotika | |
Art - Abgabe, Anwendung, Verschreibung | |
Datum der Anwendung, ab 2023 Datum der ersten Anwendung/das Abgabedatum | |
Behandlungstage | |
Universal Package-ID (UPD), alternativ Packungs-ID | |
Wirkungstage (nicht mehr verpflichtend) - werden aus den hinterlegten Kategorien automatisch ermittelt*. |
*Kategorisierungen und weitere relevante Faktoren (wie Reservefaktor und Anzahl der AB-Wirkstoffe) sind der im TAM-Menü hinterlegten Arzneimittelliste sowie den entsprechenden Hilfeseiten zu entnehmen.
Technische Details siehe Schnittstellen Tierarzneimittel/Antibiotika-Datenbank (TAM) - V.2 / Arzneimittel.
Im Kalenderhalbjahr 2021/II ergeben sich auf Grund der 17. AMG-Novelle, welche am 01. November 2021 in Kraft tritt, folgende Änderungen:
die Nullmeldung wird zur Pflichtmeldung, wenn im Halbjahr keine Antibiotika eingesetzt wurden (Abgabe der Meldung erst nach Ende des Halbjahres möglich). | |
die Angabe des Anwendungs- bzw. Abgabedatums in der Meldung zur "Verwendung antibakteriell wirksamer Substanzen" wird Pflicht. | |
die Versicherung, dass der Tierhalter sich an die Behandlungsanweisung des Tierarztes gehalten hat und nicht davon abgewichen ist, wenn die Mitteilung zur Arzneimittelverwendung auf Daten von tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegen basiert, kann auf elektronischem Wege erfolgen. Es gibt hier für Halter eine neue Meldemaske "Eingabe Tierhalter-Versicherung" (Abgabe der Meldung erst nach Ende des Halbjahres möglich). |
Für Antibiotika wurden verschiedene Kategorien mit
unterschiedlich langer Wirkdauer von der Arbeitsgemeinschaft
Tierarzneimittel (AG-TAM) festgelegt. Damit wird ab dem Halbjahr 17/II
bei Meldung der Antibiotika-Verwendungen jeweils zum Präparat ein
Vorschlag zu den entsprechenden Wirkungstagen gemacht. Dieser ist
NICHT allgemeingültig und dient als Orientierungshilfe. Der behandelnde
Tierarzt legt die Wirkungstage fest. Bei Unklarheiten halten Sie
bitte mit Ihrem behandelnden Tierarzt Rücksprache. Wenn Sie keinen automatischen Vorschlag für Wirkungstage wollen, z.B. weil Sie oder Ihr Tierarzt abweichende Eingaben tätigen, können Sie die Funktion unter dem Menüpunkt "TAM-Profil" komplett und dauerhaft abschalten. Kategorisierung der Arzneimittel: Die verschiedenen Kategorien werden mit den Buchstaben A - E (siehe untenstehende Tabelle) beschrieben . In die Kategorisierung fließen die jeweiligen Behandlungstage (BT) und Wirkungstage (WT) ein. Hieraus wird automatisiert ein Vorschlag für die Wirkungstage generiert. Die Buchstaben A - E
beschreiben die verschiedenen Kategorien mit den jeweiligen Behandlungstagen
(BT) und Wirkungstagen (WT).
Folgende Tabelle stellt mit Hilfe der hinterlegten Formeln dar, wie sich die Wirkungstage ergeben:
Einen Überblick über die Eingruppierung eines bestimmten oder auch aller Antibiotika erhalten Sie im TAM-Menü unter dem Punkt "Liste der Arzneimittel mit Zulassungsnummer..." (für die Ansicht ist die Benutzeranmaldung notwendig - besteht kein Zugang kann die Liste auch in der Testdatenbank unter https://www.hi-tier.de/HitTest/login.asp aufgerufen werden) |
Die TAM-Übersicht liefert auf einen
Blick alle für das Halbjahr eingetragenen Daten.
Sie ist eine Zusammenfassung aller
vorhandenen Meldungen (= Zusammenfassung der jeweiligen Meldungsübersichten). Nach Beantwortung der
Leitfragen prüft die Datenbank vorhandene Eintragungen (IST-Zustand) auf Plausibilität zu den
Antworten und gibt
Hilfestellungen bei eventuellen Fehlern in Form von Hilfetexten, Anleitungen und
Links zur Korrektur um den SOLL-Zustand herzustellen.
Die TAM-Übersicht können nutzen:
der Tierhalter, | |
der benannte Dritten (wenn passende Tierhalter-Erklärung vorliegt) | |
die Regionalstelle im Auftrag des Halters | |
und die zuständigen Überwachungsbehörde (wenn diese dazu vom Tierhalter autorisiert wurde) |
Eine Kurzanleitung ist hier zu finden. Ein Video demonstriert die Funktion, siehe hier unter "TAM-Übersicht"
Neu: Beispiel zur Berechnung der Therapiehäufigkeit in der TAM-/Antibiotika-Datenbank zum Download (PDF)
Beispiel Berechnung der Therapiehäufigkeit | |
Beispiel Berechnung der Therapiehäufigkeit (Hähnchenmast) |
Neu: Handbücher zur Anmeldung und Durchführung der Mitteilungen in der TAM-/Antibiotika-Datenbank zum Download (PDF)
Handbuch für Rinderhalter | |
Handbuch für Schweinehalter | |
Handbuch für Geflügelhalter |
Neu für Rinderhalter: Anzeige des Durchschnittsbestandes im Bestandsregister in der Rinderdatenbank, Details siehe unten
Hier finden Sie eine Kurzanleitung zu den wichtigsten Fragen und Menüfunktionen - ohne rechtliche Gewähr. Bei Unklarheiten oder Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Veterinärbehörde.
Bei fachlichen und rechtlichen Fragen - die zuständige Veterinärbehörde | |
Bei fachlichen und rechtlichen Fragen zur Eingabe der Arzneimittel-Verwendungen - das BVL | |
Für Hilfestellung beim Melden - die beauftragten Stellen des Landes, z. T. sind bereits Regionalstellen benannt. Da dies landesspezifisch geregelt ist, wenden Sie sich ansonsten bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt | |
Bei schwerwiegenden technischen Problemen mit diesem Meldeprogramm HI-Tier - der Betreiber der HI-Tier-Datenbank |
Nach dem AMG sind Betriebe zur Mitteilung verpflichtet, die Rinder, Schweine, Hühner oder Puten zur Mast berufs- oder gewerbsmäßig halten.
Wenn das für Sie nicht zutrifft => keine Mitteilungspflicht nach AMG, | |
wenn Sie nicht sicher sind => bei der zuständigen Behörde erkundigen | |
wenn oben Genanntes auf Sie zutrifft => lesen Sie bitte weiter .... |
Wenn Sie die Mitteilungen elektronisch durchführen wollen, also an die TAM-HIT-Datenbank melden, müssen Sie eine Betriebsnummer bei der zuständigen Adressdatenstelle beantragen. Die Adressdatenstelle ordnet auch die Betriebstypen zu - es findet durch die Datenbank KEINE automatische Betriebstypenzuordnung statt. Näheres siehe auch unter "Zugang zur TAM-HIT-Datenbank" weiter unten.
Wenn Ihrer Betriebsnummer ein Betriebstyp "Tierhalter" (z.B. Rinderhalter, Schweinehalter, Geflügelhalter) zugeordnet ist, erhalten Sie nach Anmeldung in der HI-Tierdatenbank automatisch Zugriff auf die Arzneimittel-Datenbank (TAM). Welche Betriebstypen Ihrer Betriebsnummer zugeordnet sind, können Sie unter dem Menüpunkt Betriebsdaten- erweiterte Übersicht einsehen. Haben Sie keinen "Tierhalter"-Betriebstypen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Adressdatenstelle.
Als Rinderhalter müssen Sie zunächst die Nutzungsart melden, da die
Definition der "Produktionsrichtung" nicht der für "Mast" nach AMG entspricht.
Für die Mitteilungen in der TAM-HIT-Datenbank zu Tierbestand/
Bestandsveränderungen gibt es die Möglichkeit, sich Vorschläge für Meldungen aus
der Rinderdatenbank - in der Meldungen nach Vieh-Verkehrs-Verordnung
(VVVO) erfasst werden - machen zu lassen -> Menüpunkt "...speziell für
Rinderhalter". Die vorgeschlagenen Daten können dann für die TAM-HIT-Datenbank
verwendet werden. Diese müssen hierfür jedoch nach Anzeige des Vorschlages und
dessen Kontrolle auf Richtigkeit durch klicken auf "Ändern/Speichern"
abgespeichert werden. Der abgefragte Vorschlag wird nicht automatisch für
den TAM-Bestand abgespeichert.
Wenn Sie Rinder unter und über der Altersgrenze von 8 Monaten mästen, bzw. die Tiere die Altersgrenze auf Ihrem Betrieb überschreiten und damit die Nutzungsart wechseln, melden Sie die Nutzungsarten "Mast bis 8 Monate" und "Mast ab 8 Monate". Damit können Sie sich auch für die Mitteilungen zum Bestand / Bestandsveränderungen die Eingabe-Tabellen beider Nutzungsarten nebeneinander anzeigen lassen. So wird der Übertrag bei "Nutzungsarten-Wechsel" mit Überschreiten der Altersgrenze vereinfacht, bzw. bei Abfrage des Vorschlags "Tierbestand / Bestandsveränderungen speziell für Rinderhalter" der Abgang in der einen Nutzungsart (Kälber) und der taggleiche Zugang bei der anderen (Rinder) nebeneinander angezeigt.
Als Schweinehalter müssen Sie zunächst die Nutzungsart nach AMG melden. Die Mitteilungen zu Tierbestand/ Bestandsveränderungen müssen ebenfalls durchgeführt werden, da nach AMG andere Meldungen gefordert sind als solche, die Sie bereits nach VVVO in der Schweinedatenbank durchführen.
Wenn Sie die Ferkel die Sie mästen selber produzieren (geschlossenes System) oder klein (< 30 kg) zukaufen und diese bis über 30 kg mästen, melden Sie die Nutzungsarten "Mast bis 30 kg" und "Mast ab 30 kg". Damit können Sie sich auch für die Mitteilungen zum Bestand / Bestandsveränderungen die Eingabe-Tabellen beider Nutzungsarten nebeneinander anzeigen lassen. So wird der Übertrag bei "Nutzungsarten-Wechsel" mit Überschreiten der 30-kg-Grenze vereinfacht.
Die Mitteilungen zu Tierbestand/ Bestandsveränderungen werden in der TAM-HIT unter dem Menüpunkt "Eingabe Tierbestand/ Bestandsveränderungen" erfasst. Sie entsprechen nicht der Stichtagsmeldung in der Schweinedatenbank!
Wenn Sie eine Betriebsnummer nach Vieh-Verkehrs-Verordnung haben und dieser ein Betriebstyp "Tierhalter" (Geflügelhalter) zugeordnet ist, erhalten Sie nach Anmeldung in der HI-Tierdatenbank automatisch Zugriff auf die Arzneimittel-Datenbank (TAM). Welche Betriebstypen Ihrer Betriebsnummer zugeordnet sind, können Sie unter dem Menüpunkt Betriebsdaten- erweiterte Übersicht einsehen. Haben Sie keinen "Tierhalter"-Betriebstypen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Adressdatenstelle.
Ja. Laut Arzneimittelgesetz (AMG) sind Sie zur Mitteilung über Tierhaltungen (§58a) und Arzneimittelverwendung (§58b) unter bestimmten Voraussetzungen (Haltung von Rindern, Schweinen, Puten oder Hühnern zur Mast und Überschreitung der Bestandsuntergrenzen - siehe unten) verpflichtet. Die gesetzlich geforderten Mitteilungen an die zuständige Behörde können in schriftlicher Form (siehe unten) oder elektronisch in der TAM-HIT-Datenbank erfolgen. Die TAM-HIT-Datenbank bildet alle gesetzlich geforderten Mitteilungspflichten in Eingabemasken ab. Es stehen Schnittstellen zur Übermittlung von Daten zur Verfügung. Weitere technische Einzelheiten zum Programm und Schnittstellenbeschreibungen finden sich hier.
Die Mitteilungspflicht nach AMG bezieht sich auf die sogenannte "Nutzungsart" d.h. die Mitteilung der Haltung bestimmter Tierarten zur Mast. Die im Bereich der HIT-Rinderdatenbank bereits vorhandene "Produktionsrichtung" für statistische Erhebungen hat eine andere Definition für "Mast", so dass die Daten für die Nutzungsart ungeeignet sind und eine separate Meldung erforderlich ist. Die genauen rechtlichen Definitionen der Nutzungsarten finden sich im AMG § 58a:
Nutzungsart | Beginn |
---|---|
Mastkälber bis einschließlich 8 Monate | ab Zeitpunkt des Absetzens |
Mastrinder ab einem Alter von über 8 Monaten | siehe links |
Mastferkel bis einschließlich 30 kg | ab Zeitpunkt des Absetzens |
Mastschweine über 30 kg | siehe links |
Masthühner | ab Zeitpunkt des Schlupfes |
Mastputen | ab Zeitpunkt des Schlupfes |
Die Pflicht mitzuteilen, dass Sie eine oder mehrere mitteilungspflichtige "Nutzungsarten" am Betrieb halten, gilt seit dem 1. April 2014. D.h. Sie müssen dies jetzt bereits melden oder sobald Sie eine mitteilungspflichtige oder eine weitere Nutzungsform halten. Auch das endgültige Aufgeben einer Nutzungsart ist mitzuteilen (als Änderung der angemeldeten Nutzungsart). Die Mitteilung umfasst ein Beginndatum und hat ein offenes Endedatum - wenn diese Nutzungsart noch betrieben wird. Oder sie hat ein konkretes Endedatum - wenn die Nutzungsart endgültig aufgegeben und abgemeldet wurde.
Die anderen Mitteilungen, insbesondere zum "Tierbestand" und "Bestandsveränderungen" sowie "Antibiotikaverwendungen" und in speziellen Situationen die "Tierhalter-Versicherung" beziehen sich immer auf ein einzelnes Kalenderhalbjahr, beginnend mit dem 2. Halbjahr 2014 (vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014).
Hinweis: Werden im Kalenderhalbjahr keine Antibiotika verwendet, entfällt nicht nur die Mitteilungspflicht zur Antibiotikaverwendung sondern auch zu Tierbestand und Bestandsveränderungen.
Die Haltung mitteilungspflichtiger "Nutzungsarten" ist spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung mitzuteilen. Änderungen bei mitteilungspflichtigen "Nutzungsarten" müssen innerhalb 14 Tagen gemeldet werden .
Mitteilungen zum "Tierbestand" und "Bestandsveränderungen" sowie "Verwendung von Antibiotika" müssen bis spätestes 14 Tage nach dem Ende des Halbjahres gemacht werden, z.B. für das 2. Halbjahr 2014 müssen die Meldungen bis spätestens 14. Januar 2015 der Behörde vorliegen. Die Daten können aber freiwillig jederzeit ab Beginn des Halbjahres gemeldet werden. Eine kontinuierliche Mitteilung (z.B. pro Durchgang) ist, um den Arbeitsaufwand am Ende des Kalenderhalbjahres möglichst gering zu halten, zu empfehlen.
Die spezielle "Tierhalter-Versicherung" muss (falls erforderlich, siehe unten) spätestes 14 Tage nach dem Ende des Halbjahres vorliegen. Sie kann frühestens nach Ende des Halbjahres erfolgen.
Alle bereits durchgeführten Mitteilungen können bis zwei Wochen nach Ende des Halbjahres (bis 14. Januar 2015 für 2014/II) geändert werden. Innerhalb des folgenden Kalenderhalbjahres sind online Korrekturen für das vorangegangene Halbjahr weiterhin möglich . Nach Ablauf dieser Frist sind Korrekturen nur noch in schriftlicher Form möglich.
Für Mastbetriebe, die prinzipiell zur Mitteilung verpflichtet sind wurden in einer speziellen Verordnung (Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung TAMMitDurchV) Bestandsuntergrenzen für die einzelnen Nutzungsarten festgelegt.
Nutzungsart | Untergrenze |
---|---|
Mastkälber bis einschließlich 8 Monate | 20 |
Mastrinder ab einem Alter von über 8 Monaten | 20 |
Mastferkel bis einschließlich 30 kg | 250 |
Mastschweine über 30 kg | 250 |
Masthühner | 10.000 |
Mastputen | 1.000 |
Die Mitteilungspflichten nach §§ 58a (Tierhaltungen - Nutzungsart) und 58b (Arzneimittelverwendung) gelten für Betriebe, die im Kalenderhalbjahr für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnittlich - abhängig von der Nutzungsart - mehr als die Anzahl der in der Tabelle angegebenen Tierzahlen hält. Da die Meldepflicht sich auf die einzelnen Nutzungsarten bezieht, ist es möglich, dass ein Betrieb Tiere in mehreren Nutzungsarten hält und trotzdem die Bestanduntergrenze nicht erreicht, da die Nutzungsarten nicht addiert werden. Beispiel: Tierhalter hält durchschnittlich pro Halbjahr weniger oder genau 20 Mastkälber und weniger oder genau 20 Mastrinder.
Für die überschlägige Berechnung der Tierzahl einer Nutzungsart, welche im Halbjahr durchschnittlich gehalten wurde, kann folgende Formel verwendet werden:
Durchschnittliche Tierzahl = Summe der Tiertage / Tage des Halbjahres
Die Summe der Tiertage ist hier die Summe aller Tage, an welchen die einzelnen Tiere im Betrieb gehalten wurden. Beispiel: Es wurden 11 Kälber je 70 Tage gehalten => 11 x 70 = 770 Tiertage. Die Summe der Tiertage kann sich auch aus mehreren Zeiträumen mit unterschiedlichen Tierzahlen und Aufenthaltsdauern ergeben. Beispiel: Zeitraum 1 (8 Tiere x 70 Tage) + Zeitraum 2 (12 Tiere x 65 Tage) + Zeitraum 3 (15 Tiere x 60 Tage) = 560 + 780 + 900 = 2.240 Tiertage.
Die durchschnittliche Anzahl gehaltener Tiere pro Halbjahr ist auf der Seite „Eingabe Tierbestand / Bestandsveränderungen" unterhalb der Eingaben und in der TAM-Statistik dargestellt.
Wenn Ihr Durchschnittsbestand für eine Nutzungsform sicher kleiner/gleich der oben aufgeführten Bestandsuntergrenzen ist => keine Mitteilungspflicht nach AMG für diese Nutzungsart, | |
wenn Sie nicht sicher sind/ nahe am Grenzwert liegen => bezüglich der Vorgehensweise wenden Sie sich ggf. an die zuständige Behörde; Folgende Varianten sind technisch möglich: gegen Ende des Halbjahres überschlägig den Durchschnittsbestand berechnen (s. o.) und dann ggf. Mitteilungen vornehmen oder: die Nutzungsart(en) mitteilen, als nicht meldepflichtig deklarieren und Bestandsveränderungen melden -> bei Überschreiten der Untergrenzen wird es durch die TAM-HIT-Datenbank einen Hinweis zur Änderung auf "mitteilungspflichtig" geben (dann sind auch Mitteilungen zu Antibiotikagaben Pflicht) oder: die Nutzungsart(en) als mitteilungspflichtig deklarieren, sowie Mitteilungen zu Bestandsveränderungen machen und ggf. bereits Antibiotikagaben mitteilen -> bei Unterschreitung der Bestandsgrenzen gibt es durch die TAM-HIT-Datenbank einen Hinweis. Die Einsicht der Behörde auf AMG-relevante Daten hängt von der Einstufung und Meldung des Halters als mitteilungspflichtig ab. Ändert sich dieser Status von mitteilungspflichtig auf nicht mitteilungspflichtig (weil die Bestandsuntergrenzen nicht überschritten wurden) so hat die Behörde auch keine Einsicht auf die gemachten Mitteilungen. | |
wenn Sie sicher über der Grenze sind => Sie sind mitteilungspflichtig, lesen Sie bitte weiter .... |
Neu für Rinderhalter: Nach Abfrage des Bestandsregisters in der Rinderdatenbank wird automatisch der Durchschnittsbestand (Kalb/Rind) für den angegebenen Zeitraum ermittelt. Da für das einzelne Tier die Nutzungsart (Mast) nach AMG nicht hinterlegt ist, erfolgt die Berechnung hier nur nach Alter und nicht nach Nutzungsart. Diese Werte dienen damit als Orientierungshilfe!
Mitteilungen können online durchgeführt werden, in der TAM-HIT-Datenbank. Schriftliche Meldungen (Papiermeldungen) sind ebenfalls möglich. Zum Teil sind hierfür bereits Regionalstellen benannt. Da dies landesspezifisch geregelt ist, wenden Sie sich ansonsten bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt. Für die Meldungen über Software-Programme werden an dieser Stelle noch ausführliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Technische Einzelheiten zum Programm und Schnittstellenbeschreibungen finden sich hier.
Wenn Sie mehrere Daten auf einmal übermitteln wollen, müssen die hochzuladenden Dateien einem bestimmten Format (CSV-Dateien) entsprechen. Musterdateien für die verschiedenen Meldungen finden Sie unter folgenden Links:
Nutzungsart | |
Tierbestand | |
Bestandsveränderungen | |
Arzneimittelverwendung |
Lokale Dateierstellung (vor der Übermittlung): wenn Sie CSV-Dateien in Excel erstellen, müssen Sie die Daten unbedingt im CSV-Format abspeichern. Dazu wählen Sie im Speichern-Dialog bei Dateityp den Eintrag "CSV (Trennzeichen-getrennt) (*.csv)" und speichern die Daten unter Ihrem gewünschten Dateinamen ab.
Meldung in HIT (Übermittlung der Daten): in der jeweiligen TAM-Eingabemaske finden Sie neben der Überschrift den Verweis zur Massenmeldung (Klick auf "Massenmeldung per Datei"). Dort geben Sie die in Excel oder anderweitig erzeugte CSV-Datei im Feld "Daten-Datei" an und wählen unter "Meldung" die zu den Daten passende Meldungsart, bevor Sie diese an HIT senden.
Der Halter kann die Mitteilung selbst vornehmen, oder einen Dritten damit beauftragen. Dieser Dritte muss der Behörde angezeigt werden. Dies geht schriftlich oder auch elektronisch. Hierzu gibt es in der TAM-Datenbank einen eigenen Eingabepunkt "Tierhalter-Erklärung". Hier legt der Halter auch fest, welche Mitteilungen dieser Dritte durchführen, und was er abrufen darf. Sollen mehrere Dritte beauftragt (=angezeigt) werden, so muss für jeden Dritten eine separate Erklärung abgegeben werden. Der Tierhalter bleibt jedoch weiterhin dafür verantwortlich, dass die mitzuteilenden Daten zu seinem Betrieb korrekt, fristgerecht und vollständig in der TAM-HIT-Datenbank vorliegen.
Sofern der Dritte nicht bereits eine eigene Betriebsnummer besitzt, muss er diese bei der zuständigen Adressdatenstelle beantragen. Die Adressdatenstelle ordnet auch die Betriebstypen zu - es findet durch die Datenbank KEINE automatische Betriebstypenzuordnung z.B. nach "Tierhalter-Erklärung" zum Dritten statt. Näheres siehe auch unter "Zugang zur TAM-HIT-Datenbank" weiter unten.
Der Tierhalter muss gegenüber der Behörde schriftlich bzw. ab Ende 2021 wahlweise auch elektronisch versichern, dass er sich an die Behandlungsanweisung des Tierarztes gehalten hat und nicht davon abgewichen ist, wenn die Mitteilung zur Arzneimittelverwendung auf Daten von tierärztlichen Anwendungs- und Abgabebelegen basiert. Für jeden behandelnden Tierarzt/Tierärztin /Tierarztpraxis mit eigener Betriebsnummer (nicht verschiedene Tierärzte bzw. Tierärztinnen der selben Praxis) ist eine separate Tierhalterversicherung abzugeben.
Auf Grund der 17. AMG-Novelle, welche am 01. November 2021 in
Kraft tritt, kann die Versicherung
ab dem Kalenderhalbjahr 2021/II elektronisch durch den Halter in der TAM-Datenbank abgegeben werden.
Hierfür gibt es einen neuen Menüpunkt "Eingabe der Tierhalter-Versicherung".
Die Abgabe einer schriftlichen Versicherung ist damit nicht mehr,
bzw. nicht zusätzlich zur elektronischen Meldung nötig.
Diese Versicherung muss am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres abgegeben werden.
Sie kann frühestens nach Ende des Halbjahres erfolgen. |
Die Tierarzneimittel (TAM) - Datenbank ist eine Erweiterung der HIT-Datenbank (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere - HIT) und damit die zentrale amtliche Antibiotika-Datenbank.
Die HIT-Datenbank ist die zentrale Informationsplattform für die Veterinär- und Agrarverwaltung in Deutschland. Die nach der Vieh-Verkehrs-Verordnung erforderlichen Meldungen für Rinder, Schweine sowie Schafen und Ziegen werden hier zentral gespeichert. Ziel ist es für die genannten Tierarten, die Herkunft und sämtliche Aufenthaltsorte schnell und zuverlässig zurückverfolgen zu können - insbesondere im Tierseuchenfall. Darüber hinaus werden in der HIT-Datenbank im Bereich der Rinderdatenbank die Untersuchungsbefunde zu verschiedenen Tierseuchen, wie z.B. für BHV1 und BVD sowie Impfdaten dokumentiert.
Ziel der am 01. April 2014 in Kraft getretenen 16. Arzneimittelgesetz (AMG)-Novelle ist es, den Einsatz von Antibiotika bei Masttieren zu reduzieren sowie den sorgfältigen Einsatz und verantwortungsvollen Umgang mit Antibiotika zur Behandlung von erkrankten Tieren zu verbessern, um das Risiko der Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen zu begrenzen.
Nach dem AMG sind Betriebe verpflichtet, die zur Mast bestimmte Rinder, Schweine, Hühner oder Puten berufs- oder gewerbsmäßig halten, der zuständigen Behörde folgende Angaben mitzuteilen:
Nutzungsart/en (Mitteilung der Tierhaltung) | |
Tierbestand / Bestandsveränderungen | |
Antibiotikaverwendungen |
Der Tierhalter kommt seiner Mitteilungspflicht nach, wenn er die erforderlichen Angaben in die TAM-HIT-Datenbank meldet. Meldepflichtige Tierhalter, die nicht via Internet melden, müssen sich ggf. an die Regionalstelle ihres Landes wenden (siehe auch "welche Meldewege gibt es").
Aus diesen Meldungen wird für jede Nutzungsart berechnet, wie häufig die Tiere im letzten Halbjahr im Durchschnitt mit Antibiotika behandelt wurden (Therapiehäufigkeit TH). Betriebe, in denen die Tiere überdurchschnittlich häufig behandelt wurden sind verpflichtet, zusammen mit dem Tierarzt zu prüfen, was der Grund für den erhöhten Antibiotikaeinsatz war und wie dieser gesenkt werden kann. Entsprechende Schritte zur Verringerung sind zu ergreifen. In bestimmen Fällen ist ein Plan mit Maßnahmen zur Verringerung des Antibiotikaverbrauches zu erstellen.
Mitteilungspflichtig nach AMG ist die Tierhaltung mit Angabe der Nutzungsart. Die im Bereich der HIT-Rinderdatenbank bereits vorhandene "Produktionsrichtung" für statistische Erhebungen hat eine andere Definition für "Mast", so dass die Daten für die Nutzungsart ungeeignet sind und eine separate Meldung erforderlich ist.
Tierart | Nutzungsart | Mitteilungspflichtig | Meldefrist | Erste Meldung fällig bis spätestens | ||||||||
Rinder |
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ab Absetzen vom Muttertier (Kälber gelten als abgesetzt, wenn sie räumlich vom Muttertier getrennt werden) |
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1. Juli 2014 | ||||||||
Schweine |
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ab Absetzen vom Muttertier (Ferkel gelten als abgesetzt, wenn sie räumlich vom Muttertier getrennt werden) |
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Hühner und Puten |
Mast |
ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens |
Die Meldung hat spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung (darin enthalten die Nutzungsart) zu erfolgen. Da die 16. AMG-Novelle am 01. April 2014 in Kraft getreten ist, ist folgendes zu beachten: Ab dem 01.04.2014 kann der Tierhalter die Nutzungsart melden. Die Meldung hat spätestens bis zum 1. Juli 2014 zu erfolgen. Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
Wenn sich die Nutzungsarten nicht ändern, ist keine erneute Meldung erforderlich. Nur im Fall einer Erweiterung oder Wegfalls einer oder mehrerer Nutzungsart(en) ist eine erneute Meldung durch den Tierhalter durchzuführen.
Zudem ist die freiwillige Angabe von nicht meldepflichtigen Nutzungsarten möglich für
Betriebe, die gemäß AMG relevante Tierarten halten, aber unter den Bestandsuntergrenzen liegen | |
Betriebe mit sonstigen Tierarten (z.B. Milchkühe, Zuchtsauen, Legehennen) können diese als "sonstige" eintragen |
Die freiwillige Eingabe nicht meldepflichtiger Nutzungsarten ermöglicht dem Halter die Erfassung der Angaben des Bestandsbuches und des Abgabe- und Anwendungsbeleg (AuA-Beleg) für alle Arzneimittel. Betriebe, die mit ihren AMG-relevanten Tier- bzw. Nutzungsarten unter die Bestandsuntergrenzen fallen, können darüber hinaus das System zur Berechnung der Therapiehäufigkeit nutzen.
=> Die zuständige Behörde hat nur Zugriff auf die nach AMG meldepflichtigen Daten!
==>Die Meldung der Nutzungsarten ist Voraussetzung für die Eingabe der Arzneimittelverwendung!
Seit dem 01.07.2014 sind halbjährlich für die jeweilige meldepflichtige Nutzungsart die Anzahl der gehaltenen Tiere (Tierbestand) und die Bestandsveränderungen (Zugänge/Abgänge) im Verlauf des Kalenderhalbjahres zu melden. Auf Basis dieser Angaben wird der Durchschnittsbestand für jede Nutzungsart pro Kalenderhalbjahr errechnet.
Tierart | Nutzungsart | Meldungen (nach AMG §58b (1) 5.) | Meldefrist | Erste Meldung fällig bis spätestens | |||||||||
Rinder |
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Tierbestand => zu Beginn des Kalenderhalbjahres |
Bestandsveränderungen
=> im Verlauf des Kalenderhalbjahres |
spätestens am 14. Tag desjenigen Monats, der auf den letzten Monat des Kalenderhalbjahres folgt (ab 2015: 14.Januar/ 14. Juli) | 14. Januar 2015 für den Zeitraum 01.07.-31.12.2014 |
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Schweine |
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Hühner und Puten |
Mast |
Achtung: Betriebe mit Masttieren (Rinder und Schweine), die im Verlauf des Kalenderhalbjahres in eine andere Nutzungsart "hineinwachsen", müssen diese Tiere mittels einer Abgangs- und Zugangsmeldung umbuchen.
Werden im Kalenderhalbjahr keine Antibiotika verwendet, entfällt nicht nur die Mitteilungspflicht zur Antibiotikaverwendung sondern auch zu Tierbestand und Bestandsveränderungen. Eine freiwillige "Nullmeldung" zur Antibiotika-Verwendung ist möglich (galt bis inklusive 2021/I). Details zur Nullmeldung siehe unter "Arzneimittelverwendung".
Seit dem 01.07.2014 sind im Verlauf des Kalenderhalbjahres angewandte Antibiotika unter Angabe folgender Punkte zu melden:
Nutzungsart | |
Anzahl behandelte Tiere | |
Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels | |
insgesamt angewendete Menge Antibiotika (wird die Menge pro Tier und Tag angegeben, kann die Datenbank die Gesamtmenge errechnen) | |
Datum der erten Anwendung oder Abgabe | |
Behandlungstage und Wirkungstage (die Wirkungstage sind für die Berechnung der Therapiehäufigkeit erforderlich) |
Auf Basis dieser Angaben und der des Durchschnittsbestandes wird für jede Nutzungsart die betriebliche Therapiehäufigkeit errechnet.
Findet in einem Halbjahr für die Nutzungsart keine Antibiotika-Behandlung statt erübrigen sich hierzu die Mitteilungen. Eine freiwillige "Nullmeldung", mit welcher Sie bestätigen, dass Sie keine Antibiotika im Halbjahr angewendet haben sowie die Richtigkeit der Angabe, kann abgegeben werden (galt bis inklusive 2021/I). Es wird durch die Datenbank die Therapiehäufigkeit "Null" ermittelt.
Auf Grund der 17. AMG-Novelle, welche am 01. November 2021 in Kraft tritt,
ist die Nullmeldung ab
dem Kalenderhalbjahr 2021/II verpflichtend in der TAM-Datenbank
abzugeben, wenn im Halbjahr keine Antibiotika bei einer mitteilungspflichtigen
Nutzungsart eingesetzt wurden.
Die Nullmeldung kann erst nach Beendigung des Halbjahres durchgeführt werden.
Geplant ist, dass auf freiwilliger Basis außerdem die Dokumentation der AuA-Belege bzw. des Bestandsbuches in elektronischer Form in der TAM-HIT-Datenbank geführt werden kann.
Die Therapiehäufigkeit (TH) ist die Anzahl der Tage im Halbjahr, an denen ein Tier dieser Nutzungsart im Betrieb im Durchschnitt mit antibiotischen Wirkstoffen behandelt wurde.
Die Angaben zur Arzneimittelverwendung und dem Tierbestand bzw. den Bestandsveränderungen werden für die Berechnung der einzelbetrieblichen Therapiehäufigkeiten verwendet. Die Formel zur Berechnung der Therapiehäufigkeit lautet
Es werden alle Behandlungen mit Antibiotika im Halbjahr eingerechnet (-> Σ Summe aller Einzelgaben). Aus allen bundesweiten einzelbetrieblichen TH werden für jede Nutzungsart die Kennzahlen 1 und 2 ermittelt. Die Kennzahl 1 ist der Median, d.h. der Wert unter dem 50 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten (also Betriebe) liegen. Die Kennzahl 2 ist das dritte Quartil, d.h. der Wert unter dem 75 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten (also Betriebe) liegen. Die Kennzahlen werden erstmalig Ende März 2015 im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Der Tierhalter muss seine einzelbetriebliche TH mit diesen abgleichen. Liegt er unter beiden Kennzahlen muss er nichts veranlassen. Liegt er über einer der beiden Kennzahlen sind (abgestuft nach Kennzahl 1 oder 2) Maßnahmen zu ergreifen.
Ein Beispiel zur Berechnung der Therapiehäufigkeit in der TAM-/Antibiotika-Datenbank kann hier heruntergeladen werden (PDF):
Beispiel Berechnung der Therapiehäufigkeit
Beispiel Berechnung der Therapiehäufigkeit (Hähnchenmast)
Über die Internet-Adresse www.hi-tier.de hat der Anwender Zugang zur TAM-HIT und zum Meldeprogramm für die Eingaben nach AMG. Im Meldeprogramm meldet er sich unter seiner Betriebsnummer und PIN in der HIT an und kann seine Daten einsehen und im Rahmen seiner Kompetenz entsprechende Meldungen durchführen.
Die Anmeldung dient zur Identifikation und Authentifizierung des Benutzers. In der HIT ist es erforderlich, dass sich jeder Anwender ausweisen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass nur berechtigte Benutzer Meldungen ausführen und Informationen abrufen dürfen.
Die Authentifizierung des Benutzers bei der Anmeldung erfolgt über die Betriebsnummer und die zugehörige PIN (für Organisationen i.d.R. zusätzlich über die Mitbenutzerkennung, wenn mehrere Mitarbeiter Zugang zur Datenbank haben).
Tierhaltungsbetriebe, die bereits in HIT registriert sind...(i.d.R. Rinderhalter, Schweinehalter)
=> Erneute Registrierung nicht erforderlich
=> Haben Zugriff auf die TAM-HIT-Datenbank
Informationen über Betriebsdaten zur eigenen Betriebsnummer sind unter dem Menüpunkt Betriebsdaten- erweiterte Übersicht abrufbar.
Tierarztpraxen und Tierhaltungsbetriebe, die nicht in HIT registriert sind...(Hühner-/Putenmastbetriebe, ab 2023 Zuchtbetriebe, Milchviehbetriebe, Betriebe mit Legehennen/Junghennen usw.)
Müssen sich bei der Adressdatenstelle
registrieren lassen - dies betrifft insbesondere Hühner-/Putenmastbetriebe
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Informationen über Betriebsdaten zur eigenen Betriebsnummer sind unter dem Menüpunkt Betriebsdaten- erweiterte Übersicht abrufbar.
Benannter Dritter
Der Tierhalter kann entscheiden, ob er die Mitteilungen gem. §58a und
b (AMG) selber vornimmt oder sie an Dritte delegiert. Ein solcher Dritter kann
z.B. ein behandelnder Tierarzt oder ein anderer Dritter (z.B. QS) sein.
Beauftragt der Tierhalter einen Dritten mit der Durchführung der
vorgeschriebenen Mitteilungen, muss er dies unter Nennung des Dritten gegenüber
der zuständigen Behörde anzeigen (§58a Abs. 4 AMG). Der Anzeigepflicht kommt er
nach, wenn der Tierhalter eine Erklärung in HIT erfasst oder per Formular
schriftlich bei der zuständigen Behörde einreicht (i.d.R. das Veterinäramt).
Der Hoftierarzt als Dritter ist i.d.R. bereits registriert. Eine bereits in der Vergangenheit erteilte Hoftierarztvollmacht ermächtigt den Tierarzt nicht, Meldungen nach dem AMG durchzuführen! | |
Sonstiger Dritter (z.B. QS) Ein vom Tierhalter beauftragter Dritter muss eine eigene Registriernummer haben; die für die Registrierung verantwortliche Adressdatenstelle vergibt zudem den entsprechenden Betriebstyp 713 "Benannter Dritter (TAM) gem. Tierhalter-Erklärung (wenn nicht Tierarzt)". Dieser Betriebstyp dient nur zur Steuerung der Menüauswahl; die Zugriffsrechte - also Eingabe/Abruf von TAM-Daten- ergeben sich aus der Tierhalter-Erklärung. |
Die Authentifizierung des Benutzers bei der Anmeldung erfolgt über die Betriebsnummer und die zugehörige PIN (für Verwaltungsstellen i.d.R. zusätzlich über die Mitbenutzerkennung).
Für den Online-Zugang zur HIT-Datenbank ist eine PIN (Persönliche Identifizierungs-Nummer) zur jeweiligen Betriebsnummer erforderlich. Die PIN wird von der zuständigen Regional- bzw. Adressdatenstelle des jeweiligen Landes vergeben.
Falls die PIN vergessen wurde oder Probleme bei der Anmeldung auftraten, ist bei der o.g. Stelle eine neue PIN zu beantragen. Die HIT vergibt keine PIN!
Da die Eingabe der PIN nicht im Klartext erscheint, kann es zu falschen bzw. fehlerhaften Eingaben der PIN kommen, wodurch die Anmeldung fehlschlägt. Zu prüfende Fehlerquellen sind:
Einer der Anmeldedaten Betriebsnummer (ggf. Mitbenutzerkennung) oder PIN wurden falsch eingegeben. | |
Die Feststelltaste ("Caps Lock") ist gedrückt. In diesem Fall leuchtet direkt auf der Feststelltaste oder oben rechts über dem Nummernfeld ein Lämpchen (i.d.R. das mittlere der drei). Dieses muss durch erneutes Drücken der Feststelltaste oder der Großstelltaste ("Shift") ausgeschaltet werden. |
Schlug die Anmeldung durch falsche bzw. fehlerhafte Eingabe fehl, erhalten Sie aus Sicherheitsgründen nur noch eine allgemeine Fehlermeldung. Es ist uns nicht gestattet detailliert zu melden worin die Ursache des Fehlers liegen könnte um nicht unberechtigten Nutzer einen Angriff auf Ihre Anmeldedaten zu ermöglichen.
Ein Problem tritt bei Anwendern auf, die ihre PIN im Browser gespeichert haben. Die Anmeldung und anschließende Änderung der PIN im Programm ist möglich. Der Browser selbst merkt diese Änderung jedoch nicht, so dass beim nächsten Einloggen Probleme auftreten. Hier muss der Anwender auch im Browser die alte PIN überschreiben.
Wird das betreffende Popup-Fenster mit der PIN nicht mehr angezeigt, ist
folgende Browser-Einstellung vorzunehmen: Extras/Internetoptionen/Inhalte/AutoVervollständigen/"Nachfragen,
ob Kennwörter gespeichert werden sollen" aktivieren.
Damit wird das Popup-Fenster wieder angezeigt und der Anwender kann die neue PIN
eingeben.
Falls
die PIN vergessen wurde, | |
trotz der zu prüfenden Fehlerquellen eine Anmeldung nicht möglich ist oder | |
bei der PIN-Änderung Probleme auftraten, |
ist bei der zuständigen zuständige Landesstelle eine neue PIN zu beantragen.
Eine Abfrage der vergessenen PIN ist grundsätzlich weder bei der zuständigen Landesstelle noch bei der HIT möglich.
Eine gültige PIN kann jederzeit geändert werden. Der Dialog "PIN ändern" ist im Menü aufrufbar.
In das Feld "Neue PIN" ist eine frei wählbare PIN / Passwort gemäß der Vorgaben zu Länge und Komplexität einzugeben. Hierbei ist zu beachten, das sich die neue PIN von der alten PIN unterscheiden muss. Für jede eingegebene Ziffer wird ein Sternchen angezeigt.
Im nachfolgenden Feld "PIN-Wiederholung" ist die neue
PIN zu wiederholen und die Schaltfläche <Ändern> zu klicken.
Die Klarsichtanzeige ist standardmäßig inaktiviert, so dass
die PIN nach der Änderung nicht sichtbar ist. Wird die PIN-Anzeige in
Klarsicht gewünscht, muss hier "ja" markiert werden.
Nach Eingabe der PIN ist die Schaltfläche "Ändern" zu drücken
Sofern die neue PIN vom System akzeptiert wurde, erfolgt die Rückmeldung "Die PIN Änderung für den Betrieb ... wurde erfolgreich durchgeführt!". Über den Link "Zurück zum Menü" gelangt man ins Hauptmenü.
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