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Allgemeine Hinweise

Zuständigkeiten

Der rechtliche Rahmen für Meldungen durch die Schweinehalter ist durch die Vieh-Verkehrs-Verordnung vorgegeben.

Fachlich zuständige Stellen

Grundsätzlich fachlich zuständig sind die Verwaltungen der Länder bzw. die von ihnen beauftragten Stellen.

Daher wenden Sie sich für Fachfragen bitte an die zuständigen Stellen der Länder. Je nach Fragestellung an:
bulletdie Regionalstellen für Fragen zu Meldungen nach Vieh-Verkehrsverordnung, Bestellungen von Ohrmarken, Korrekturen von Meldungen und Tierpässen usw.
bulletdie Adressdatenstellen für Fragen zur Ausgabe von Betriebsnummern, Adressdatenänderungen, PIN-Zuteilung usw.
bulletdie Veterinärämter für Fragen zu Viehverkehr, Tiergesundheit, Seuchenbekämpfung, Tierarzneimittel/Antibiotika usw.
bulletoder die Prämienbehörden für Fragen zu Betriebsprämie, Flächennachweis, Antragstellung, Zahlungsansprüche, Cross Compliance Kontrollen usw.
Zu den Listen mit Name, Adresse, Mail und ggf. Telefonnummer gelangen Sie durch Klicken auf die unterstrichene Stelle.

Zuständige Stelle für den Betrieb der zentralen Datenbank

Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten
Postfach 220012
80535 München

Rechtliche Vorgaben für die Bewegungsmeldung

Nach § 40 der Vieh-Verkehrs-Verordnung ist jeder Schweinehalter verpflichtet die Übernahme von Schweinen der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der eigenen Registriernummer, der Registriernummer des abgebenden Betriebes (Lieferbetrieb), der Anzahl der übernommenen Schweine und des Datums der Übernahme anzuzeigen. Im Fall der Einfuhr aus einem anderen Land (EU-Mitgliedstaat oder Drittland) ist anstelle der Registriernummer des abgebenden Betriebes das Herkunftsland der Schweine anzugeben. 

Die zentrale Datenbank stellt im Auftrag der obersten Veterinärverwaltungen der Länder und in Abstimmung mit den Regionalstellen den meldepflichtigen Schweinehaltern über das Internet Meldemasken für die Stichtagsmeldungen zur Verfügung. 

Nähere Informationen über den Zeitpunkt der Aufnahme der Meldungen erhalten sie ausschließlich von der obersten Veterinärbehörde ihres Bundeslandes bzw. von ihrer Regionalstelle. 

Rechtliche Vorgaben für die Stichtagsmeldung

Nach § 26 der Vieh-Verkehrs-Verordnung hat ein Schweinehalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen, Ferkeln bis einschließlich 30 kg sowie sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30kg , der zuständigen Behörde oder einer von diesen beauftragten Stelle innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. 

Die zentrale Datenbank stellt im Auftrag der obersten Veterinärverwaltungen der Länder und in Abstimmung mit den Regionalstellen den meldepflichtigen Schweinehaltern über das Internet eine Meldemaske für die Stichtagsmeldung zur Verfügung. 

Genaue Informationen zum Meldeverfahren Schweinedatenbank siehe Info Schweinedatenbank

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© 1999-2021 Bay.StMELF, verantwortlich für die Durchführung sind die  Stellen der Länder , fachliche Leitung ZDB: Frau Dr. Kaja.Kokott@hi-tier.de, Technik: Helmut.Hartmann@hi-tier.de
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