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Allgemeine HinweiseAb 01.08.2023 müssen Unternehmer, die Schweine halten, neben dem Zugang auch den Abgang von Tieren melden. Rechtliche Grundlage (Tiergesundheitsrechtsakt, Animal Health Law) (neu)Auf Grund des in Krafttreten des Tiergesundheitsrechtsaktes VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (auch „Animal Health Law“ - AHL) und der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen. Änderungen ab 01.08.2023 (neu)Ab 01.08.2023 sind zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und
Zugangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen auch Abgangsmeldungen für Schweine
vorzunehmen (Meldemaske Tierbewegung). ZielgruppenEine Meldeberechtigung und -Verpflichtung für den Abgang von Schweinen haben folgende Betriebe:
*Transporteure Transporteure von Schweinen waren bisher der Verpflichtung zur Meldung von Verbringungen (nach § 40 ViehVerkV) unterlegen.
Transporteure von Schafen oder Ziegen bzw. Rindern waren von einer solchen Meldepflicht durch das bisher geltende EU-Recht ausgenommen. Vor diesem Hintergrund haben BMEL und die für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Behörden der Länder die Frage erörtert, ob Transporteure von gehaltenen Schweinen weiterhin dieser Verpflichtung unterliegen.
BMEL hat die Fragestellung an die Dienststellen der EU-Kommission herangetragen. Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass Transporteure weder von gehaltenen Schweinen noch gehaltenen Rindern oder gehaltenen Schafen/Ziegen einer Verpflichtung zur Meldung von Abgängen oder Zugängen an HI-Tier unterliegen, da ein "Transporteur" als ein "Unternehmer" definiert werde, der Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert (Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2016/429), und nicht als ein Unternehmer eines Betriebs (Artikel 4 Nummer 24 bzw. 27 der Verordnung (EU) 2016/429).
Die zuständigen Stellen, bei Fragen zu den Meldeverpflichtungen und weiteren Aspekten wie Betriebsnummer und PIN sind hier gelistet: zuständigen Stellen . Beschreibung der Maske Bewegungsmeldung (Zugang und Abgang)Die Eingabemöglichkeit zur Zugangs- und neu der Abgangsmeldung befindet sich in einer Maske. Folgende Eingabefelder sind in der Maske Bewegungsmeldung zu finden:
WICHTIG: Mit Abgang ist wie bei Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren
in oder aus dem Betrieb gemeint. Eine detaillierte Beschreibung (Anleitung) zur Eingabe von Bewegungsmeldungen finden Sie hier ZuständigkeitenDer rechtliche Rahmen für Meldungen durch die Schweinehalter ist durch die Viehverkehrsverordnung bzw. die oben genannten Verordnungen vorgegeben. Fachlich zuständige StellenGrundsätzlich fachlich zuständig sind die Verwaltungen der Länder bzw. die von ihnen beauftragten Stellen.
Rechtliche Vorgaben für die BewegungsmeldungNach § 40 der Vieh-Verkehrs-Verordnung ist jeder Schweinehalter verpflichtet die Übernahme von Schweinen der zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der eigenen Registriernummer, der Registriernummer des abgebenden Betriebes (Lieferbetrieb), der Anzahl der übernommenen Schweine und des Datums der Übernahme anzuzeigen. Im Fall der Einfuhr aus einem anderen Land (EU-Mitgliedstaat oder Drittland) ist anstelle der Registriernummer des abgebenden Betriebes das Herkunftsland der Schweine anzugeben. Die zentrale Datenbank stellt im Auftrag der obersten Veterinärverwaltungen der Länder und in Abstimmung mit den Regionalstellen den meldepflichtigen Schweinehaltern über das Internet Meldemasken für die Stichtagsmeldungen zur Verfügung. Nähere Informationen über den Zeitpunkt der Aufnahme der Meldungen erhalten sie ausschließlich von der obersten Veterinärbehörde ihres Bundeslandes bzw. von ihrer Regionalstelle. Rechtliche Vorgaben für die StichtagsmeldungNach § 26 der Vieh-Verkehrs-Verordnung hat ein Schweinehalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen, Ferkeln bis einschließlich 30 kg sowie sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30kg , der zuständigen Behörde oder einer von diesen beauftragten Stelle innerhalb von 2 Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Die zentrale Datenbank stellt im Auftrag der obersten Veterinärverwaltungen der Länder und in Abstimmung mit den Regionalstellen den meldepflichtigen Schweinehaltern über das Internet eine Meldemaske für die Stichtagsmeldung zur Verfügung. Genaue Informationen zum Meldeverfahren Schweinedatenbank siehe Info Schweinedatenbank Zurück zum Anfang |
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