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Allgemeine HinweiseZuständigkeitenDer rechtliche Rahmen für Meldungen durch die Rinderhalter ist durch die Vieh-Verkehrs-Verordnung vorgegeben. Fachlich zuständige StellenGrundsätzlich fachlich zuständig sind die Verwaltungen der Länder bzw. die von ihnen beauftragten Stellen.
Informationen zur RinderdatenbankHier finden Sie Informationen zu den
Online-Anwendungsmöglichkeiten von HI-Tier. Der allgemeine Teil richtet sich an
die Zielgruppe der Tierhalter und beinhaltet eine umfangreiche Anleitung für
die Online-Nutzung des Meldeprogramms, wie z.B. die Korrektur von Daten und die
Bearbeitung von Vorgängen.
Informationsbroschüre zur Bewegungsmeldung und Bestandserfassung Alte Version)Einrichtung einer elektronischen Datenbank in Deutschland zum 26. September 1999 Informationen zur Bewegungsmeldung Ab 26. September 1999 sind alle Rinder in Deutschland gemäß § 24f der Vieh-Verkehrs-Verordnung zu erfassen. Sie werden in einer elektronischen Datenbank zentral registriert. Die Datenbank ist Teil des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere, das aufgrund der EG-Verordnung (EG) Nr. 820/97 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt wird. Ziel ist, den Markt für Rindfleisch durch verbesserte Transparenz der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen zu stabilisieren. Um dieses Ziel zu erreichen sind neben der Geburt jeder Zugang, jeder Abgang, der Tod oder die Schlachtung eines Rindes zu melden (§ 24g der Vieh-Verkehrs-Verordnung). Für die Abgabe der Meldung ist jeder Rinderhalter, auch der Schlachtbetrieb verantwortlich.
Meldungen an die elektronische Datenbank sind auf folgenden Wegen möglich:
Neben dem Marktbereich dient die Datenbank der Bekämpfung von Tierseuchen, dem Handel, dem Verbraucherschutz und nicht zuletzt dem Landwirt selbst, da sie u. a. Grundlage für alle EU-Tierprämienzahlungen wird. Außerdem kann, wenn das System die volle Funktionsfähigkeit erreicht hat, die Ausstellung des Rinderpasses national entfallen. So erlauben die Daten in der Datenbank jederzeit
Wer muß an die Datenbank melden und wer hat Zugriff auf die Daten Alle Rinderhalter, auch die, die nur vorübergehend für die Tiere verantwortlich sind, müssen an die Datenbank melden, wenn sie ein Tier erhalten oder abgeben. Ausgenommen davon sind nur Transporteure.
Zugriff auf die Daten in der Datenbank haben jeweils für ihren eigenen Datenbereich alle meldepflichtigen Rinderhalter einschließlich der Schlachtbetriebe sowie Veterinärbehörden, beauftragte Regionalstellen, Prämienbehörden der Länder und amtlich zugelassene Etikettierbetriebe. Bei der Zugriffsregelung für die einzelnen Berechtigten werden die Grundsätze des Datenschutzes berücksichtigt.
Wie wird gemeldet? Der bisher für die Geburtsmeldungen schon bekannte Meldeweg per Karte kann weiter genutzt werden. Zusätzlich zur Geburtsmeldekarte gibt es nun auch Karten für Bewegungsmeldungen (Zugang, Abgang, Verendung) und für Schlachtungen. Die entsprechenden Karten werden von der Regionalstelle zugestellt. Als neuer Meldeweg wird die Meldung über das Internet angeboten. Meldungen per Telefon war in ganz Deutschland unter der einheitlichen Rufnummer 01805 929394 bis 2015 möglich. Eine genaue Anleitung für die telefonische Meldung liegt dieser Broschüre bei. Informationen und Anleitungen für die Meldung per Internet finden Sie direkt unter www.HI-Tier.de im Internet. Der Meldeweg per Telefon steht seit Anfang 2015 nicht mehr zur Verfügung! Durch den Einsatz der elektronischen Datenübertragung lassen sich die Arbeitsabläufe bei großen Meldezahlen optimieren und die Kosten senken. Melden Sie deshalb per Internet. Weitere Informationen zu den verschiedenen Meldewegen erhalten Sie von der für Ihren Betrieb zuständigen Regionalstelle.
Wie wird das System der Kennzeichnung und Registrierung der Rinder überwacht Alle Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft überwachen die Sicherheit und Effektivität der Kennzeichnung und Registrierung der Rinder nach EU-einheitlichen Vorgaben. Jährlich ist in mindestens 10 % der Betriebe (nach voller Betriebsfähigkeit der Datenbank 5 %)- ausgewählt aufgrund einer Risikoanalyse - die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung der Rinder zu überprüfen. Es wird überprüft,
Die Kontrollen sind für den Tierbesitzer kostenlos. Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften werden kostenpflichtig geahndet und können ggf. zum Verlust bzw. zur Kürzung der Prämien führen.
Was ist zu tun... ...wenn ein Kalb geboren wird? Spätestens 7 Tage nach der Geburt ist das Kalb mit identischen Ohrmarken in beide Ohren zu kennzeichnen. Die Markierung ist unmittelbar anzuzeigen. Dazu können sie wie bisher die Geburtsmeldekarte verwenden. Zusätzlich ist die Meldung auch über Telefon (bis 2015; siehe Infobroschüre "Telefonische Direktmeldung") und über Computer und Internet möglich. Nähere Informationen zur Meldung per Internet erhalten sie direkt aus dem Internet unter www.HI-Tier.de
...wenn ein Rind aus einem EU-Mitgliedstaat in einen deutschen Betrieb eingestellt wird? Der Zugang ist innerhalb von 7 Tagen an die Regionalstelle zu melden. Dazu ist der aus dem EU-Mitgliedstaat mitgeführte Rinderpaß an die Regionalstelle zu senden, da die Registrierung des Zugangs in der zentralen Datenbank wie auch die Ausstellung eines neuen Rinderpasses nur mit den Angaben des Ursprungspasses geschehen kann. Die Rinder behalten ihre ursprüngliche Ohrmarke, eine Umkennzeichnung ist nicht zulässig. Eine Meldung über Telefon oder Internet ist wegen der Vorlage des ausländischen Tierpasses nicht möglich.
...wenn ein Rind aus einem Drittland importiert wird Die Tiere sind innerhalb von 7 Tagen nach dem Import mit Ohrmarken, die im Einfuhrbetrieb vorhanden sind, in beiden Ohren zu kennzeichnen. Die Meldung der Kennzeichnung erfolgt über ein spezielles Meldeformular, das von der Regionalstelle zu beziehen ist. Mit der Meldung erfolgt die Registrierung in der zentralen Datenbank. Die Regionalstelle stellt einen Rinderpaß aus und sendet diesen zu. Eine Meldung über Telefon oder Internet ist wegen der Vorlage der Einfuhrdokumente nicht möglich.
...wenn ein Rind in den Bestand eingestellt wird? Alle Zugänge von Rindern sind innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der Ohrmarkennummer, des Zugangsdatums und der Meldungsart "Zugang" zu melden. Nicht zu melden ist der bisherige Halter des Rindes, da dieser den Abgang des Rindes selber meldet. Die Meldung kann über eine vorgedruckte Bewegungsmeldekarte mit Betriebsanschrift, die über die Regionalstelle zu beziehen ist, über das Internet vorgenommen werden.
...wenn ein Rind aus dem Bestand abgegeben wird? Alle Abgänge von Rindern sind innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der Ohrmarkennummer, des Abgangsdatums und der Meldungsart "Abgang" zu melden. Nicht zu melden ist der zukünftige Halter des Rindes. Voraussetzung für eine Abgangsmeldung ist, daß das Rind in der zentralen Datenbank als zum Bestand gehörig gemeldet ist. Die Meldung kann über eine vorgedruckte Bewegungsmeldekarte mit Betriebsanschrift, die über die Regionalstelle zu beziehen ist, über das Internet vorgenommen werden.
...wenn ein Rind aus Deutschland ausgeführt wird? Die Ausfuhr ist innerhalb von 7 Tagen zu melden. Als Abgangsmeldung ist die Meldungsart "Export/Versendung" und das Zielland, in das das Rind verbracht wird, anzugeben. Der 3stellige Code für das Zielland ist der Liste "Schlüssel-Nummer für Exportland", die auf der Rückseite der Bewegungsmeldekarte aufgedruckt ist, zu entnehmen. Die Meldung kann über die vorgedruckte Bewegungsmeldekarte mit Betriebsanschrift, über das Internet vorgenommen werden.
...wenn ein Rind in Pension gegeben wird? Ein Rind, das in Pension gegeben wird, ist vom abgebenden Betrieb (Pensionsgeber) als Abgang zu melden. Vom aufnehmenden Betrieb (Pensionsnehmer) ist das Rind als Zugang zu melden.
... wenn ein Rind zum Schlachten angeliefert wird? Prinzipiell muß auch vom Schlachtbetrieb der Zugang gemeldet werden. Bei Meldungen per
vorgedruckter Meldekarte erfolgt dies automatisch durch die Angabe des Zugangsdatums. Bei
allen anderen Meldewegen ist eine separate Zugangsmeldung vor der Schlachtmeldung
erforderlich.
...wenn ein Rind im Schlachthof oder vom Metzger geschlachtet wird? Eine Schlachtung ist innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der Ohrmarkennummer, des Zugangsdatums, des Schlachtdatums, der Schlachtnummer, des Schlachtgewichtes oder ggf. des Lebendgewichtes und der Kategorie zu melden. Schlachtmeldungen können nur von amtlich registrierten (in der Regel Metzgereibetriebe) oder zugelassenen Schlachtbetrieben abgesetzt werden. Die Meldung kann über eine vorgedruckte Meldekarte für Schlachtung, die die Zugangsmeldung mit abdeckt, die über die Regionalstelle zu beziehen ist, über das Internet vorgenommen werden.
...wenn ein Rind verendet oder getötet werden mußte? Verendet ein Rind oder wird es getötet, ist dies innerhalb von 7 Tagen nach dem Tod unter Angabe der Ohrmarkennummer, des Datums der Verendung und der Meldungsart "Verendung/Hausschlachtung " zu melden. Die Meldung kann über eine vorgedruckte Bewegungsmeldekarte mit Betriebsanschrift, die über die Regionalstelle zu beziehen ist, über das Internet vorgenommen werden.
...bei einer Hausschlachtung ? Eine Hausschlachtung ist innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der Ohrmarkennummer, des Schlachtdatums und der Meldungsart "Verendung/Hausschlachtung" zu melden. Die Meldung einer Hausschlachtung kann über eine vorgedruckte Bewegungsmeldekarte mit Betriebsanschrift, die über die Regionalstelle zu beziehen ist, über das Internet vorgenommen werden. Nicht unter die Rubrik "Hausschlachtung" fallen Schlachtungen in registrierten oder zugelassenen Schlachtbetrieben, auch wenn die Schlachtung im Auftrag erfolgt und der Schlachtkörper vom Lieferanten zurückgenommem wird. In diesem Fall muß der Landwirt einen Abgang melden. Der Schlachtbetrieb behandelt es wie eine normale Schlachtung.
...wenn ein Rind von einem Bestand in einen anderen Bestand verbracht wird? Abgangsmeldung durch den abgebenden Betrieb, Zugangsmeldung durch den aufnehmenden Betrieb
...wenn ein Rind auf eine weit entfernte Weide oder Betriebsstätte (Stall ) gebracht wird? Wenn eine weit entfernte Betriebsstätte oder Weide eine eigene Registriernummer hat, muß gemeldet werden. Der Rinderhalter meldet das Rind für die aktuelle Betriebsstätte als Abgang und für den weiteren Haltungsort als Zugang.
...wenn ein Rind exportiert wird? Exportiert der Rinderhalte das Rind nicht selbst, meldet er nur einen Abgang. Der Exporteur meldet in diesem Fall zuerst einen Zugang und anschließend den Export als Abgang mit Zielland.
...wenn ein Rind über eine Sammelstelle (Auktion, Markt, Händler) in einen anderen Betrieb verbracht wird? Abgangsmeldung durch den Herkunftsbetrieb, Zugangsmeldung der Sammelstelle, Abgangsmeldung der Sammelstelle, Zugangsmeldung des aufnehmenden Betriebes.
Informationen zur Bestandserfassung Stichtagserhebung zum 26.September 1999 Zum Aufbau der elektronischen Datenbank ist es notwendig, den gesamten lebenden Rinderbestand in Deutschland zum Stichtag 26. September 1999 zu erfassen. Jeder Betrieb erhält Erhebungsbögen, auf denen die bereits beim LKV gespeicherten Informationen zu seinen gemeldeten Rindern aufgedruckt sind. Dies sind u. a. alle Rinder, für die eine Geburtsmeldung erfasst wurde. Sie als Rinderhalter haben die Pflicht, alle Rinder, die am 26. September 1999 in Ihrem Bestand stehen, mit der vollständigen Ohrmarkennummer, dem Geburtsdatum, der Rasse und dem Geschlecht in den Erfassungsbogen einzutragen bzw. fehlende Angaben zu ergänzen. Zusätzlich ist bei allen Rindern, die ab dem 01. Januar 1998 geboren sind, soweit bekannt, die Ohrmarkennummer der Mutter anzugeben. Die erforderlichen Informationen entnehmen Sie dem Rinderpass bzw. dem Begleitpapier, der jedes Rind begleitet. (Sollte bei älteren Tieren das exakte Geburtsdatum nicht genau ermitteln werden können, reicht die Angabe des Geburtsjahres, z. B. 1988. In der Datenbank wird dann der letzte Tag des Jahres 1988 = 31.12.1988 als Geburtsdatum gespeichert.) Bei Rindern, die umgekennzeichnet wurden, ist die alte Ohrmarkennummer in der Spalte "alte Ohrmarke" einzutragen. Rinder, die in der Liste aufgeführt sind und nicht mehr in Ihrem Bestand stehen, sind in der Spalte "Abgang" anzukreuzen. Sofern Sie Rinder in ihrem Bestand haben, die aus einem Drittland z. B. Polen, Tschechien, Ungarn oder der Schweiz eingeführt wurden, ist das entsprechende Tier in der Spalte "Drittlandsimport" anzukreuzen. Das Ursprungsland wie die ursprüngliche Ohrmarkennummer werden im Nachgang zur Stichtagserfassung über ein separates Blatt erhoben.
Rinder aus Mitgliedstaaten der EU sind jeweils mit der Ohrmarkennummer des Mitgliedstaates, z. B. "FR1234567890" bei Rindern aus Frankreich bzw. "AT503357311" bei Rindern aus Österreich anzugeben. Muster ausländischer Ohrmarken einschließlich der korrekten Wiedergabe der einzelnen Nummern können Sie bei Ihrer zuständigen Regionalstelle erfragen. Eine sichere Hilfe beim Ausfüllen des Erfassungsbogens ist das vorschriftsmäßig geführte Bestandsregister. Sofern Sie in der Lage sind, alle Haltungsorte eines Rindes vom Geburtsbetrieb bis zum aktuellen Standort mittels der jeweiligen Betriebsnummer einschließlich der dazugehörigen Zeiträume lückenlos angeben können, fordern Sie bitte für das entsprechende Tier einen speziellen Erfassungsbogen bei ihrer Regionalstelle an. In der Datenbank können nur Tiere erfasst werden, die mit nachfolgenden Ohrmarkentypen gekennzeichnet sind. Die vollständigen Nummern sind auf dem Erhebungsbogen einzutragen: Tiere mit anderen als den hier aufgeführten Ohrmarkentypen sind mit Ohrmarken, die Ihnen ab 01.01.1998 zugestellt wurden, umzukennzeichnen und in den Erhebungsbogen einzutragen. Spätestens am 1. Oktober 1999 müssen die ausgefüllten Erhebungsbögen bei der aufgedruckten Adresse wieder eingegangen sein. Sollten in Ihren Angaben Fehler bzw. unplausible Angaben enthalten sein, ist eine Korrektur notwendig, die für Sie und die zuständige Regionalstelle einen hohen Aufwand verursacht. Sorgen Sie also bitte dafür, dass Ihre Angaben richtig und zeitgerecht an die zuständige Regionalstelle zurückgeschickt werden. Sie müssen damit rechnen, dass nicht zum Stichtag an die Datenbank gemeldete Tiere später nicht vermarktet werden können und von Zahlungen von EU-Tierprämien im Rahmen der Agenda 2000 ausgeschlossen werden. Das Nichtbeachten der Meldevorschrift ist zudem eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Geldbußen geahndet.
Bitte beachten: Jede Geburt und Tierbewegung (Zugang, Abgang, Verendung, Schlachtung, usw.) muss ab dem 26.9.1999, dem Stichtag der Bestandserfassung, gemeldet werden. |
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