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Schweinedatenbank
Ab 01.08.2023 müssen Unternehmer, die Schweine halten, neben dem Zugang auch den Abgang von Tieren melden. Rechtliche Grundlage (Tiergesundheitsrechtsakt, Animal Health Law) (neu)Auf Grund des in Krafttreten des Tiergesundheitsrechtsaktes VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (auch „Animal Health Law“ - AHL) und der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen. Änderungen ab 01.08.2023 (neu)Ab 01.08.2023 sind zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und
Zugangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen auch Abgangsmeldungen für Schweine
vorzunehmen (Meldemaske Tierbewegung). ZielgruppenEine Meldeberechtigung und -Verpflichtung für den Abgang von Schweinen haben folgende Betriebe:
*Transporteure Transporteure von Schweinen waren bisher der Verpflichtung zur Meldung von Verbringungen (nach § 40 ViehVerkV) unterlegen.
Transporteure von Schafen oder Ziegen bzw. Rindern waren von einer solchen Meldepflicht durch das bisher geltende EU-Recht ausgenommen. Vor diesem Hintergrund haben BMEL und die für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Behörden der Länder die Frage erörtert, ob Transporteure von gehaltenen Schweinen weiterhin dieser Verpflichtung unterliegen.
BMEL hat die Fragestellung an die Dienststellen der EU-Kommission herangetragen. Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass Transporteure weder von gehaltenen Schweinen noch gehaltenen Rindern oder gehaltenen Schafen/Ziegen einer Verpflichtung zur Meldung von Abgängen oder Zugängen an HI-Tier unterliegen, da ein "Transporteur" als ein "Unternehmer" definiert werde, der Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert (Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2016/429), und nicht als ein Unternehmer eines Betriebs (Artikel 4 Nummer 24 bzw. 27 der Verordnung (EU) 2016/429).
Die zuständigen Stellen, bei Fragen zu den Meldeverpflichtungen und weiteren Aspekten wie Betriebsnummer und PIN sind hier gelistet: zuständigen Stellen . Beschreibung der Maske Bewegungsmeldung (Zugang und Abgang)Die Eingabemöglichkeit zur Zugangs- und neu der Abgangsmeldung befindet sich in einer Maske. Folgende Eingabefelder sind in der Maske Bewegungsmeldung zu finden:
WICHTIG: Mit Abgang ist wie bei Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren
in oder aus dem Betrieb gemeint.
Mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Viehverkehrsverordnung hat Deutschland die EU – Richtlinie 64/432 vom 26. Juni
1964, zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, geändert durch die Richtlinien
2000/15/EG umgesetzt. Das EU - Recht verlangt von den zuständigen Behörden der
Mitgliedsstaaten die Einrichtung und den Betrieb einer elektronischen Datenbank
für Schweine. Ziel der EU – Vorgaben ist die weitere Erhöhung der Effektivität der Tierseuchenbekämpfung. Im Falle eines Seuchenausbruches muss rasch und umsichtig gehandelt werden. Die Datenbankinformationen erleichtern eine schnelle Abklärung von Infektionswegen und Infektionsursachen. Die Meldungen für ganz Deutschland werden in einer zentralen Datenbank, der
HI – Tier, unter dem Bereich Schweinedatenbank erfasst. Für jedes Bundesland
ist unmittelbar eine Regionalstelle (RS) [werden in Kürze festgelegt] zuständig. Meldeberechtigt für den Bereich der Schweinedatenbank sind die Betriebstypen
3 (Viehhändler), 4 (Schlachtbetrieb), 5 (Transporteur), 31
(Landwirtschaftlicher Schweinehalter) ,32 (Schweinehalter [sonstige nicht
landwirtschaftliche], z. B. Zuchtverband). Ein Meldevertreter (17) kann im
Rahmen der Kompetenz des Vollmachtgebers Meldungen und ggf. Abfragen für diesen
durchführen. Um melden zu können, benötigt man neben der PIN (Persönliche
Identifikations-Nummer), anzufordern bei der zuständigen Regionalstelle http://www.hi-tier.de/rs-adress.html
(designierte Regionalstelle in Bayern ist das LKV), eine Registriernummer (Betriebsnummer). Die
Registriernummer ist bei den jeweiligen Adressdatenstellen
http://www.hi-tier.de/ads-adress.html
(ADS) [in Bayern die Ämter für Landwirtschaft] erhältlich. Betriebe, die
bereits eine Registriernummer, z. B. als Rinderhalter besitzen, müssen sich
vergewissern (bei den ADS-Stellen), dass ihrer Registriernummer auch der jeweils
entsprechende Betriebstyp (s. o.) zugeordnet ist. Am sichersten und schnellsten
ist das über die HI-Tier Datenbank möglich. Mit dem Menü „Betriebsdaten“
können die aktuell gültigen Betriebstypen abgefragt werden. Beispiel: Ein Rinderhalter mit der Registriernummer 091620001234 ist bisher nur
als Rinderhalter registriert. Um nun auch Schweinebewegungen melden zu können,
muss er sich bei der jeweiligen ADS-Stelle z. B. auch als landwirtschaftlicher
Schweinehalter (Betriebstyp 31) eintragen lassen. Seine Registriernummer behält
er bei, sie wird lediglich in der Datenbank mit dem zweiten Betriebstyp
gekoppelt. Erst dann kann gemeldet werden. Die geänderte Viehverkehrsverordnung sieht folgende Meldepflichten vor: 1. Übernahmemeldung Schweinehalter, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen,
sowie Schlachtstätten sind verpflichtet die Übernahme (es meldet jeweils nur
der aufnehmende Betrieb) von Schweinen innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen. Anzugeben sind die eigene Registriernummer, die Registriernummer des
Herkunftsbetriebes, die Anzahl der Schweine sowie das Verbringungsdatum. Stammen die Tiere aus einem anderen Mitgliedsstaat oder aus einem Drittland,
ist anstelle der Registriernummer das jeweilige Land anzugeben. Sammelstellen müssen sich als Betriebstyp 32 eintragen lassen. Nicht gemeldet werden Todesfälle. 2. Stichtagsmeldung Außerdem hat jeder Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die
Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen,
Ferkeln bis einschließlich 30 kg sowie sonstigen Zucht- und Mastschweinen über
30kg , innerhalb von zwei Wochen nach
dem Stichtag anzuzeigen. Diese Stichtagsmeldung macht aber die nach §24b der Viehverkehrsverordnung
erforderliche Anzeige- und Betriebsregistrierung nicht überflüssig. Vielmehr
ist sie für Schweinehalter als Erweiterung dieser Anzeigepflicht zu sehen. Meldewege Es bestehen sowohl für die Verbringungs- als auch die Stichtagsmeldung zwei
Möglichkeiten:
1. Onlinemeldung Mit der Internetadresse http://www.hi-tier.de gelangt man unter dem Punkt „Meldeprogramm“ zur Anmeldung. . Zusammen mit Registriernummer und PIN ist seit dem 1. 1. 2003 sowohl die Stichtagsmeldung als auch die Bewegungsmeldung möglich.
Betriebe,
die eine Registriernummer benötigen, erhalten diese bei den Adressdatenstellen http://www.hi-tier.de/ads-adress.html. Die zuständigen Stellen der Länder http://www.hi-tier.de/rs-adress.html vergeben die PIN – Nummern.
Für Bewegungsmeldungen steht folgende Meldemaske zur Verfügung.
Die Stichtagsmeldung erfolgt mit dieser Maske.
Zusätzliche Beschreibungen über die Durchführung von Online-Abfragen und Korrekturen sind unter Info Schweinedatenbank (PDF-Format) zu finden. 2. Kartenmeldung: Sie erfolgt mit Meldekarten, ähnlich den abgebildeten Mustern, die bei den
zuständigen Regionalstellen erhältlich sein werden.
Für die Übernahme von Schweinen aus unterschiedlichen Betrieben steht eine Sammelmeldekarte zur Verfügung. Auch
für die Stichtagsmeldung existiert ein entsprechendes Formular. Meldevollmachten Als Serviceleistung bieten u. a. Viehhändler, Erzeugergemeinschaften und
Zuchtorganisationen ihren Kunden an, die vorgeschriebenen Meldungen für sie
abzugeben. Vorraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Vollmacht
vorliegt. Das Vollmachtsformular kann entweder bei der zuständigen
Regionalstelle angefordert oder aber aus der HIT unter http://www.hi-tier.de/Entwicklung/Konzept/Sicherheit/dsk0006.htm
direkt ausgedruckt werden. Zu beachten ist, dass fehlerhafte oder unterlassene Meldungen der
Vollmachtgeber zu verantworten hat. Zwei Arten von Vollmacht werden unterschieden:
Die ausgestellte Vollmacht muss der Regionalstelle übergeben werden. Sie
sorgt dafür, dass die Informationen in der HIT gespeichert werden. Der Vollmachtgeber darf für die Ausübung der Vollmacht keinesfalls seine
PIN aushändigen. Der Bevollmächtigte benötigt zur Wahrnehmung seiner Vollmacht eine eigene
Registriernummer und eine PIN. Für die Betriebstypen 3 (Viehhändler), 4
(Schlachtbetrieb), 5 (Transporteur), 31 (landwirtschaftlicher Schweinehalter),
32 (nicht landwirtschaftlicher Schweinehalter) ist dies in der Regel der Fall.
Erzeugergemeinschaften und Zuchtorganisationen, die im Auftrag ihrer Kunden
melden wollen, verfügen möglicherweise bisher nicht über eine
Registriernummer mit PIN. Sie müssen dann bei der zuständigen Behörde (siehe http://www.hi-tier.de/ads-adress.html)
eine Registriernummer, sowie bei der jeweiligen Regionalstelle eine PIN
beantragen. Sobald diese Daten in der HIT gespeichert sind, sind sie meldefähig.
Brauchen diese Betriebe keine eigenen Meldungen abzugeben, so werden sie mit dem
Betriebstyp 17 (Meldevertreter) eingetragen. Sinnvollerweise melden Bevollmächtigte über das Internet. Dies ist entweder
im Onlineverfahren z. B. mittels des Internet Explorers oder eines anderen
Browsers oder mit dem sogenannten Batchverfahren möglich. Onlinemeldungen bieten sich für eine geringe Anzahl von Meldungen an. Beim Batchverfahren verfügt der Meldende über ein entsprechendes Programm,
das in der Lage ist, zahlreiche Meldungen direkt an die HI-Tier über eine
beliebige Internetanbindung abzugeben. Über die Meldungsübersicht der HIT-Datenbank kann zu einem späteren
Zeitpunkt nachvollzogen werden, wer wann über welchen Meldeweg eine bestimmte
Meldung an die HI-Tier abgegeben hat. Zusammenfassung
Seit Jahresanfang sind Schweinehalter, Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen, Sammelstellen, sowie Schlachtstätten nach der
VVVO verpflichtet, die Übernahme von Schweinen zu melden. Außerdem müssen Tierhalter zum Stichtag 1. Januar die Zahl ihrer
Schweine (Zuchtschweine einschließlich Saugferkel sowie Mastschweine)
angeben. Die Onlinemeldung ist seit dem 1. Januar möglich. Die Kartenmeldung wird voraussichtlich ab Mitte Februar zur
Verfügung stehen. Anzugeben sind die eigene Registriernummer (erfolgt automatisch mit der
Anmeldung in der HI-Tier; ist auf den Meldekarten jeweils aufgedruckt), die Registriernummer
des abgebenden Betriebes, die Anzahl der aufgenommenen Schweine
sowie das Verbringungsdatum. Bei der Stichtagsmeldung ist neben der Registriernummer die
Anzahl der im Bestand gehaltenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen
einschließlich Saugferkeln und Mastschweinen zu melden. Hinweise zu DatenstrukturenDie Definitionen sind im HIT- Data-Dictionary gespeichert. Definitionen der Strukturen ab 01.08.2023
Besondere HinweiseIn der Bewegungsmeldung besteht der Schlüssel ("Primary Key") jetzt aus:
Wenn mehrere Bewegungen zwischen zwei Betriebsnummern am selben Tag stattfanden können diese mittels der laufenden Nummer unterschieden werden. Es ist aber auch zulässig wie früher die Zahlen zu addieren und gemeinsam zu melden. alte Definitionen bis 31.07.2023
Früher folgte daraus, dass zwischen zwei Handelspartner pro Tag nur eine Meldung erfolgen kann. Wenn mehrere Verkäufe stattfinden, müssen die Tierzahlen addiert werden. Wenn bereits ein Verkauf gemeldet wurde und es soll eine zweite Meldung mit der jetzt korrigierten Stückzahl erfolgen, muss entweder:
Im Gegensatz zu den Rindermeldungen hat bei den Schweinemeldungen jeder Meldepflichtige neben der Kompetenz für die Befehle "I" (Insert), "S" (Storno) , "C" (Confirm) und "R" (Retrieve) auch Kompetenz für "X" (Execute). Bei "Execute" unterscheidet das System anhand der "Primary-Key-Felder" selbst ob:
Änderungen in Key-Felder können weiterhin natürlich nur mittels Storno/Insert vorgenommen werden. Zurück zum Anfang |