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| Schaf- und ZiegendatenbankAb 01.08.2023 müssen Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, neben dem Zugang auch den Abgang von Tieren melden. Rechtliche Grundlage (Tiergesundheitsrechtsakt, Animal Health Law) (neu)Auf Grund des in Krafttreten des Tiergesundheitsrechtsaktes VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (auch „Animal Health Law“ - AHL) und der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen. Änderungen ab 01.08.2023 (neu)Ab 01.08.2023 sind zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und
Zugangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen auch Abgangsmeldungen für Schafe und Ziegen
vorzunehmen. ZielgruppenEine Meldeberechtigung und -Verpflichtung für den Abgang von Schafen und Ziegenhaben folgende Betriebe:
Die zuständigen Stellen, bei Fragen zu den Meldeverpflichtungen und weiteren Aspekten wie Betriebsnummer und PIN sind hier gelistet: zuständigen Stellen . Beschreibung der Maske Bewegungsmeldung (Zugang und Abgang)Die Eingabemöglichkeit zur Zugangs- und neu der Abgangsmeldung befindet sich in einer Maske. Folgende Eingabefelder sind in der Maske Bewegungsmeldung zu finden:
WICHTIG: Mit Abgang ist wie bei Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren
in oder aus dem Betrieb gemeint.
Mit Inkrafttreten der geänderten Viehverkehrsverordnung am 14. Juli 2007 ist der Schaf- und Ziegenhalter verpflichtet ab dem 01.01.2008 Tierzugänge zu melden. Darüber hinaus sind mit der Neufassung der ViehVerkV die Kriterien der Bestandserfassung für Schafe und Ziegen festgelegt worden. Ziel ist es, die Effektivität der Tierseuchenbekämpfung zu erhöhen. Im Falle eines Seuchenausbruches muss rasch und umsichtig gehandelt werden. Die Datenbankinformationen erleichtern eine schnelle Abklärung von Infektionswegen und Infektionsursachen. Die Meldungen für ganz Deutschland werden in einer zentralen Datenbank, der HI – Tier, unter dem Bereich Schaf- und Ziegendatenbank erfasst. Für jedes Bundesland ist unmittelbar eine Regionalstelle (RS) zuständig (siehe http://www.hi-tier.de/rs-adress.html). Voraussetzungen für das MeldeverfahrenBereits seit Juli 2005 müssen alle Schafe und Ziegen haltenden Betriebe (mit Ausnahme von Transporteuren) registriert sein. Die RegistriernummerZur eindeutigen Identifikation und Registrierung muss allen meldepflichtigen Betrieben von der zuständigen Stelle eine zwölfstellige Registriernummer zugeteilt worden sein. Dies gilt ebenso für den abgebenden Betrieb, weil der übernehmende Betrieb die Registriernummer des Lieferbetriebs melden muss. In Abhängigkeit vom Bundesland sind die Registriernummern vergebenden Stellen (Adressdatenstellen) entweder die Regionalstelle (i.d.R. der Landeskontrollverband, siehe http://www.hi-tier.de/rs-adress.html ), die Veterinär- oder Landwirtschaftsämter (siehe http://www.hi-tier.de/ads-adress.html). Betriebe, die bereits eine Registriernummer z. B. als Rinderhalter besitzen, benötigen keine zusätzliche Nummer. Der BetriebstypUm Meldungen überhaupt abgeben zu können ist zudem der Registriernummer der zutreffende Betriebstyp zu zuordnen. Der Betriebstyp wird ebenso von der Adressdatenstelle vergeben. Tierhalter, die bereits eine Registriernummer, z. B. als Rinderhalter besitzen, müssen sich vergewissern (bei den ADS-Stellen), dass ihrer Registriernummer auch der jeweils entsprechende Betriebstyp (s. u.) zugeordnet ist. Am sichersten und schnellsten ist das über die HI-Tier Datenbank möglich. Mit dem Menü „Betriebsdaten“ können die aktuell gültigen Betriebstypen abgefragt werden. Meldeberechtigt für den Bereich der Schaf- und Ziegendatenbank sind die Betriebstypen 3 (Viehhändler), 4 (Schlachtbetrieb), 126 (Schafhalter), 161 ( Ziegenhalter), 162 (Schaf- und Ziegenhalter). Ein Meldevertreter (17) kann im Rahmen der Kompetenz des Vollmachtgebers Meldungen und ggf. Abfragen für diesen durchführen. Die PINFür die Meldung per Internet oder bei der Nutzung sonstiger Softwareprogramme zum Melden von Tierbewegungen ist eine PIN (Persönliche Identifikations-Nummer) zur Authentifizierung des Melders erforderlich. Die PIN-Vergabe erfolgt entweder durch die Adressdatenstelle oder Regionalstelle. Bei Verlust der PIN muss sich der Schaf/Ziegenhalter ebenfalls an die zuständige Stelle wenden. Eine Änderung der PIN kann der Tierhalter selbst über ein entsprechendes Menü im Meldeprogramm durchführen. Die geänderte Viehverkehrsverordnung sieht folgende Meldepflichten vor:ÜbernahmemeldungSchaf- und Ziegenhalter, Viehhandelsunternehmen, Sammelstellen, sowie Schlachtstätten sind verpflichtet die Übernahme (es meldet jeweils nur der aufnehmende Betrieb) von Schafen und Ziegen innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen. Anzugeben sind die eigene Registriernummer, die Registriernummer des abgebenden Betriebes, die Anzahl der Schafe/Ziegen, das Abgangsdatum und ggf. das Zugangsdatum, soweit es vom Datum der Verbringung abweicht. Stammen die Tiere aus einem anderen Mitgliedsstaat oder aus einem Drittland, ist anstelle der Registriernummer das jeweilige Land anzugeben. Verlässt ein Schaf oder eine Ziege den Geburtsbetrieb nicht und verendet dort oder wird dort geschlachtet, so findet kein Betriebswechsel statt. In diesen Fällen braucht nicht an die Datenbank gemeldet zu werden. StichtagsmeldungAußerdem hat jeder Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis unter 19 Monate und ab 19 Monaten, innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Meldewege Es bestehen sowohl für die Verbringungs- als auch für die Stichtagsmeldung zwei Möglichkeiten:
1. Onlinemeldung Mit der Internetadresse http://www.hi-tier.de gelangt man unter dem Punkt „Meldeprogramm“ zur Anmeldung. Zusammen mit Registriernummer und PIN ist ab dem 1. 1. 2008 sowohl die Stichtagsmeldung als auch die Bewegungsmeldung möglich. Haupt-Menüseite Für Bewegungsmeldungen steht folgende Meldemaske zur Verfügung: Die Stichtagsmeldung erfolgt mit dieser Maske: 2. Kartenmeldung Die Meldekarten werden von den Regionalstellen ausgegeben.
Die vom Meldepflichtigen ausgefüllte Karte ist an die Regionalstelle
einzusenden, die für die Datenerfassung zuständig ist. MeldevollmachtenAls Serviceleistung bieten u. a. Viehhändler, Erzeugergemeinschaften und Zuchtorganisationen ihren Kunden an, die vorgeschriebenen Meldungen für sie abzugeben. Vorraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Das Vollmachtsformular kann entweder bei der zuständigen Regionalstelle angefordert oder aber aus der HIT unter Vollmacht-Formulare direkt ausgedruckt werden. Zu beachten ist, dass der Vollmachtgeber fehlerhafte, unterlassene und verspätete Meldungen zu verantworten hat. Zwei Arten von Vollmacht werden unterschieden:
Die ausgestellte Vollmacht muss der zuständigen Stelle im Land (Adress- oder Regionalstelle) übergeben werden. Sie sorgt dafür, dass die Informationen in der HIT gespeichert werden. Der Vollmachtgeber darf für die Ausübung der Vollmacht keinesfalls seine PIN aushändigen. Der Bevollmächtigte benötigt zur Wahrnehmung seiner Vollmacht eine eigene Registriernummer und eine PIN. Für die o.g. Betriebstypen ist dies in der Regel der Fall. Erzeugergemeinschaften und Zuchtorganisationen, die im Auftrag ihrer Kunden melden wollen, verfügen möglicherweise bisher nicht über eine Registriernummer mit PIN. Sie müssen dann bei der zuständigen Behörde (siehe http://www.hi-tier.de/ads-adress.html) eine Registriernummer, sowie eine PIN beantragen. Sobald diese Daten in der HIT gespeichert sind, sind sie meldefähig. Brauchen diese Betriebe keine eigenen Meldungen abzugeben, so werden sie mit dem Betriebstyp 17 (Meldevertreter) eingetragen. Hinweise zu DatenstrukturenDie Definitionen sind im HIT- Data-Dictionary gespeichert. Definitionen der Strukturen ab 01.08.2023
Besondere HinweiseIn der Bewegungsmeldung besteht der Schlüssel ("Primary Key") jetzt aus:
Wenn mehrere Bewegungen zwischen zwei Betriebsnummern am selben Tag stattfanden können diese mittels der laufenden Nummer unterschieden werden. Es ist aber auch zulässig wie früher die Zahlen zu addieren und gemeinsam zu melden. alte Definitionen bis 31.07.2023
Früher folgte daraus, dass zwischen zwei Handelspartner pro Tag nur eine Meldung erfolgen kann. Wenn mehrere Verkäufe stattfinden, müssen die Tierzahlen addiert werden. Wenn bereits ein Verkauf gemeldet wurde und es soll eine zweite Meldung mit der jetzt korrigierten Stückzahl erfolgen, muss entweder:
Im Gegensatz zu den Rindermeldungen hat bei den Schweinemeldungen jeder Meldepflichtige neben der Kompetenz für die Befehle "I" (Insert), "S" (Storno) , "C" (Confirm) und "R" (Retrieve) auch Kompetenz für "X" (Execute). Bei "Execute" unterscheidet das System anhand der "Primary-Key-Felder" selbst ob:
Änderungen in Key-Felder können weiterhin natürlich nur mittels Storno/Insert vorgenommen werden. Zurück zum Anfang |