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Tierarzneimittel (TAM) -Datenbank

Eingabe Nutzungsart (nach §58a AMG , ab 2023 nach §54 TAMG- Mitteilung der Tierhaltung)

bulletAllgemeine Hinweise zur Eingabe der Nutzungsart 
bulletHinweise zu den einzelnen Feldern
bulletSchlüsselfelder
bulletBetriebsnummer Halter
bulletGültigkeitsbeginn
bulletNutzungsart mitteilungspflichtig/nicht mitteilungspflichtig
bulletHinweise zum Data Dictionary

Allgemein

Ab 2023 gilt das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG)! Nach § 54 TAMG ist die Tierhaltung mit Angabe der Nutzungsart  im Rahmen Antibiotikaminimierungskonzeptes (ABM) mitzuteilen. Das ABM dient als vergleichende Beobachtung und Bewertung des Antibiotikaeinsatzes über bestimmte Nutzungsarten. Mitteilungspflichtig sind Betriebe,

bulletdie bestimmte Nutzungsarten der Tierarten Rinder, Schweine, Hühner oder Puten berufs- oder gewerbsmäßig nicht nur zu Mastzwecken halten und
bulletim Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als

 

Nutzungsart

Untergrenze
zugegangene Kälber < 12 Monate 25
Milchrinder 25
Saugferkel 85
Zuchtschweine 85
Ferkel bis einschließlich 30kg 250
Mastschweine über 30kg 250
Masthühner 10.000
Legehennen 4.000
Junghennen 1.000
Mastputen 1.000

halten. Die Bestandsuntergrenzen sind für jede Nutzungsart getrennt zu betrachten. Die Bestandsuntergrenzen sind noch nicht rechtlich bindend, da es noch keine veröffentlichte gesetzliche Grundlage gibt.

ab 2023:

Tierart Nutzungsart Zeitraum Meldefrist
Rind Mastkälber bis zu einem Alter von acht Monaten (bis Ende 2022) 01. April 2014 - 31. Dezember 2022
bulletspätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung
bulletÄnderungen innerhalb 14 Tage
Mastrinder ab einem Alter von über acht Monaten (bis Ende 2022)
zugegangene Kälber < 12 Monate, nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geboren, ab Einstallung  ab 01. Januar 2023
Milchkühe, ab der ersten Kalbung
Schwein alle Ferkel bis einschließlich 30kg (Mast bis Ende 2022), ab Absetzen vom Muttertier ab 01. April 2014
Mastschweine über 30kg
alle Saugferkel, ab Geburt bis Absetzen ab 01. Januar 2023
Zuchtschweine, ab Einstallung zur Ferkelerzeugung
Huhn Masthühner, ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens ab 01. April 2014
Legehühner, ab Aufstallung im Legebetrieb ab 01. Januar 2023
Junghennen, ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens bis zur Aufstallung im Legebetrieb
Pute Mastputen, ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens ab 01. April 2014

Hinweis zu den ab 23/1 entfallenden Nutzungsarten Mastkälber bis und Mastrinder ab 8 Monate: gemeldete Nutzungsarten werden nicht automatisch beendet oder entfernt. D.h. Halter, welche diese Nutzungsarten gemeldet hatten, können ein Endedatum (z.B. zum 31.12.2022) setzen. Damit werden diese Nutzungsarten an den verschiedenen Stellen der Datenbank nicht weiter gelistet.
Natürlich muss geprüft werden, ob eine andere der oben stehenden neuen Nutzungsarten ab 23/1 relevant ist und diese ggfs. gemeldet. Eine "Umschreibung" oder Übernahme findet nicht statt.

Ab 2023 gilt das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG)! Die Meldungen der neuen/geänderten Nutzungarten sind spätestens bis zum 1. Juli 2023 zu erfolgen. Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen .

Die Meldung hat spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung (darin enthalten die Nutzungsart) zu erfolgen.

Entfällt ab 2023

Tierart Nutzungsart Mitteilungspflichtig* Start Meldefrist Erste Meldung fällig bis spätestens
Rinder
bulletMastkälber bis zu einem Alter von acht Monaten
bulletMastrinder ab einem Alter von über acht Monaten
ab Absetzen vom Muttertier

01. April 2014

bulletspätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung
bulletÄnderungen innerhalb 14 Tage
01. Juli 2014
Schweine
bulletMastferkel bis einschließlich 30kg
bulletMastschweine über 30kg
ab Absetzen vom Muttertier
Hühner und Puten

Mast

ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens

Bis Ende 2022 galt nach §58a Abs. 1 und 2 der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG). Mitteilungspflichtig waren nach AMG Betriebe,

bulletdie Rinder, Schweine, Hühner oder Puten berufs- oder gewerbsmäßig zu Mastzwecken hielten und
bulletgemäß der Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung (TAMMitDurchV im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als
Nutzungsart Untergrenze
Mastkälber bis einschließlich 8 Monate 20
Mastrinder ab einem Alter von über 8 Monaten 20
Mastferkel bis einschließlich 30kg 250
Mastschweine über 30kg 250
Masthühner 10.000
Mastputen 1.000

hielten. Die Bestandsuntergrenzen sind für jede Nutzungsart getrennt zu betrachten.

*Es wird darauf hingewiesen, dass die Begriffe Mitteilung und Meldung in der TAM-Datenbank gleichbedeutend verwendet werden

Entfällt ab 2023:

Da die 16. AMG-Novelle am 01. April 2014 in Kraft tritt, ist folgendes zu beachten: Ab dem 01.04.2014 kann der Tierhalter die Nutzungsart melden. Die Meldung hat spätestens bis zum 1. Juli 2014 zu erfolgen. Änderungen sind innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.

Die Angabe von nicht mitteilungspflichtigen Nutzungsarten ist freiwillig! Die zuständige Behörde hat nur Zugriff auf mitteilungspflichtige Daten nach TAMG!

==>Die Mitteilung der Nutzungsart vom Tierhalter ist Voraussetzung für die Eingabe der Arzneimittelverwendung! 

Die zuständige Behörde...

Die zuständige Behörde kontrolliert, ob der  Halter seiner Meldepflicht nachgekommen ist und wenn ja, die Eigendeklaration korrekt ist. Hierbei hat die Behörde nur Zugriff auf Daten von Betrieben mit mitteilungspflichtigen Nutzungsarten; freiwillige Angaben des Tierhalters zu nicht mitteilungspflichtigen Nutzungsarten kann die Behörde nicht einsehen! Ergibt die Überprüfung, dass nach Einschätzung des Amtes ein Betrieb als mitteilungspflichtig einzustufen ist, kann sie eine eigene Meldung erfassen. Diese "amtliche" Deklaration dient der Ermittlung von Diskrepanzen zwischen Angaben des Tierhalters und der Einschätzung der Behörde. Um solchen Fällen nachzugehen, gibt es eine Filtermöglichkeit in der TAM-Statistik. Die amtliche Deklaration ist keine Ersatzmeldung für eine fehlende Meldung des Tierhalters! Maßgeblich für die Eingabe der Arzneimittelverwendungen sind die vom Tierhalter erfassten Nutzungsarten.

Erstmeldung von Nutzungsarten

Im Eingabefeld "Gültigkeitsbeginn" ist der Zeitpunkt des Beginns anzugeben.

Bleibt das Feld des Gültigkeitsbeginns leer, wird beim Speichervorgang automatisch das aktuelle Datum eingesetzt. Möglich ist auch die Eingabe eines Datums in der Vergangenheit. 

Die zutreffende(n) Nutzungsart(en) sind durch Anklicken der jeweiligen Box mit einem Häkchen zu markieren. Die Meldung mit EINFÜGEN speichern. Wenn sich die Nutzungsarten nicht ändern, ist keine erneute Meldung erforderlich.

Ergänzen einer weiteren Nutzungsart

Feld "Gültigkeitsbeginn" angeben, neue Nutzungsart anklicken => EINFÜGEN

Abfrage von Nutzungsarten

Mit ANZEIGEN ist die Abfrage bereits gespeicherter Meldungen möglich. 

Die zuständige Behörde muss für die Abfrage mitteilungspflichtiger Halter die gewünschte Betriebsnummer eingeben. Betriebsübergreifende Abfragen sind in der zugehörigen Meldungsübersicht möglich. 

Bearbeiten von Nutzungsarten

Zunächst mit ANZEIGEN die gemeldeten Nutzungsarten abfragen => In der Datentabelle können die Angaben bearbeitet werden. 

Auswahl

Zur Auswahl von Datensätzen,

bulletderen Gültigkeitszeitraum beendet werden sollen (mit Schaltfläche BEENDEN) -  wenn die Nutzungsart endgültig aufgegeben und abgemeldet wurde
bulletoder zu stornieren sind (mit Schaltfläche STORNIEREN) - wenn die Mitteilung der Nutzungsart falsch war
Was   Wie Auswahl
Gültigkeitsbeginn ändern "Gültigkeitsbeginn" überschreiben => ÄNDERN / SPEICHERN   
Stornieren einer aktuellen Nutzungsart "Gültigkeitsbeginn" und "Gültigkeitsende" leeren => ÄNDERN / SPEICHERN  oder Häkchen setzen und STORNIEREN
Beenden einer bestehenden Nutzungsart (z.B. bei Aufgabe des Betriebszweigs) "Gültigkeitsende" Datum eingeben => ÄNDERN / SPEICHERN oder Häkchen setzen und BEENDEN
Stornieren einer beendeten Nutzungsart "Gültigkeitsbeginn und "Gültigkeitsende" leeren => ÄNDERN / SPEICHERN   oder Häkchen setzen und STORNIEREN
Alle Nutzungsarten stornieren   Auswahl "alle" Häkchen setzen und STORNIEREN
Alle Nutzungsarten beenden   Auswahl "alle" Häkchen setzen und BEENDEN
Re-Aktivieren einer beendeten Nutzungsart "Gültigkeitsende" leeren => ÄNDERN / SPEICHERN    

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Hinweise zu den einzelnen Feldern

KEY - Schlüssel-Felder

Alle Schlüssel-Felder zusammen ergeben den KEY und bestimmen die Identität des Datensatzes. Diese Felder sind in der jeweiligen Online-Meldemaske mit dem Schlüssel-Symbol gekennzeichnet; in den Datenstrukturen werden sie als PK-x (Primary Key, fortlaufende Nummer x=1) bezeichnet. Zwei Meldungen sind verschieden, wenn sie sich mindestens in einem Schlüsselfeld unterscheiden. Die Speicherung zweier Meldungen mit identischen Key-Feldern ist nicht möglich!

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Betriebsnummer Halter

Diese Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder weitere Hinwese zu Schlüsselfeldern

Meldet der Halter wird die Betriebsnummer automatisch übernommen. Die zuständige Behörde oder beauftragte Regionalstelle muss die Betriebsnummer des Tierhalters eingeben.

Sofern zu einem Unternehmen mehrere Betriebsstätten mit einer eigenen Registriernummer gehören, so ist für jede Betriebsstätte die Nutzungsart zu melden.

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Gültigkeitsbeginn

Diese Feld gehört zum Schlüssel, weitere Hinweise siehe Schlüssel-Felder weitere Hinwese zu Schlüsselfeldern

Die Mitteilung umfasst ein Beginndatum und hat ein offenes Endedatum - wenn diese Nutzungsart noch betrieben wird. Oder sie hat ein konkretes Endedatum - wenn die Nutzungsart endgültig aufgegeben und abgemeldet wurde.

Man muss kein Gültigkeitsende festlegen. D.h. die Gültigkeitsdauer ist dann automatisch in die Zukunft offen (31.12.2100). Nur wenn man ein konkretes Ende festlegen möchte oder eine Gültigkeit beenden-- wenn die Nutzungsart endgültig aufgegeben und abgemeldet wurde, ist ein konkretes Datum in die Eingabetabelle einzutragen.

Wird kein Beginndatum eingegeben, wird beim  Speichervorgang automatisch das Datum der Eintragung eingesetzt. 

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Nutzungsart

In §54 des TAMG (vormals §58 a AMG) sind die Vorgaben zur Mitteilungspflicht der Tierhaltung mit Angabe der Nutzungsart festgelegt => siehe Nutzungsarten und Bestandsuntergrenzen

Folgende Situationen gibt es:

bulletDurchschnittsbestand für eine Nutzungsart ist sicher kleiner/gleich der Bestandsuntergrenzen => keine Mitteilungspflicht nach TAMG
Freiwillige Angaben zu nicht mitteilungspflichtigen Nutzungsarten möglich
bulletBetriebe, die gemäß TAMG relevante Tierarten halten, aber unter den Bestandsuntergrenzen liegen, können ihre Haltung freiwillig im roten Bereich bei der jeweiligen Tier- bzw. Nutzungsart erfassen.
bulletBetriebe mit sonstigen Tierarten können diese als "sonstige" in der betreffenden Spalte des roten Bereichs eintragen

Die freiwillige Eingabe nicht mitteilungspflichtiger Nutzungsarten ermöglicht dem Halter die Erfassung der Angaben des Bestandsbuches und des Abgabe- und Anwendungsbeleg (AuA-Beleg) für alle Arzneimittel. Betriebe, die mit ihren TAMG-relevanten Tier- bzw. Nutzungsarten unter die Bestandsuntergrenzen fallen, können darüber hinaus das System zur Berechnung der Therapiehäufigkeit nutzen.

 

bulletDurchschnittsbestand nahe am Grenzwert => mit der zuständigen Behörde ggf. die Vorgehensweise klären; technisch sind folgende Vorgehensweisen möglich:
bulletGegen Ende des Kalenderhalbjahres überschlägig den Durchschnittsbestand berechnen und dann ggf. Mitteilungen vornehmen oder
bulletNutzungsart (en) melden - als nicht mitteilungspflichtig deklarieren und Bestandsveränderungen erfassen => bei Überschreiten der Untergrenzen wird es einen Hinweis zur Änderung auf "mitteilungspflichtig" geben (dann sind auch Mitteilungen zu Antibiotikagaben Pflicht) oder
bulletNutzungsart(en) als mitteilungspflichtig deklarieren, sowie Mitteilungen zu Bestandsveränderungen machen und ggf. bereits Antibiotikagaben mitteilen => bei Unterschreitung der Bestandsgrenzen gibt es einen Hinweis. Die Einsicht der Behörde auf TAMG-relevante Daten hängt von der Einstufung und Meldung des Halters als mitteilungspflichtig ab. Ändert der Tierhalter diesen Status von mitteilungspflichtig auf nicht mitteilungspflichtig (weil die Bestandsuntergrenzen nicht überschritten wurden) so hat die Behörde auch keine Einsicht auf die gemachten Mitteilungen.

bulletDurchschnittsbestand für eine Nutzungsart ist über Grenzwert => Mitteilungspflicht nach TAMG, d.h. Mitteilungen zum Tierbestands bzw. Bestandsveränderungen und zur Verwendung von Antibiotika sind erforderlich.

2. Schritt - Tierbestand/Bestandsveränderungen melden

Nutzungsarten-Wechsel

Schweinehalter

Ferkelerzeugerbetriebe, die ihre Ferkel selber mästen (geschlossenes System) und diese bis über 30 kg mästen, melden die Nutzungsarten "alle Ferkel bis 30 kg" und "Mast ab 30 kg". Damit können Sie sich auch für die Mitteilungen zum Bestand / Bestandsveränderungen die Eingabe-Tabellen beider Nutzungsarten nebeneinander anzeigen lassen. So wird der Übertrag bei "Nutzungsarten-Wechsel" mit Überschreiten der 30-kg-Grenze vereinfacht.

Rinderhalter

Beispiel entfällt ab 2023, da beide Nutzungsarten nicht mehr relevant sind

Betriebe, die Rinder unter und über der Altersgrenze von 8 Monaten mästen, bzw. die Tiere die Altersgrenze im Betrieb überschreiten und damit die Nutzungsart wechseln, melden die Nutzungsarten "Mast bis 8 Monate" und "Mast ab 8 Monate". Damit können Sie sich auch für die Mitteilungen zum Bestand / Bestandsveränderungen die Eingabe-Tabellen beider Nutzungsarten nebeneinander anzeigen lassen. So wird der Übertrag bei "Nutzungsarten-Wechsel" mit Überschreiten der Altersgrenze vereinfacht.

Bearbeiten/Ändern von Nutzungsarten

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Hinweise zum HIT-Data-Dictionary 

Das HIT-Data-Dictionary ist das Verzeichnis aller HIT-Meldungen, zugehöriger Datenelemente, Schlüssellisten und Beschreibungen.

bulletÜberblick über die Datenstrukturen erhalten Sie im Data-Dictionary
bulletErklärungen zu den einzelnen Meldungen finden Sie unter HIT-Meldungen
bulletSpeziell die Meldeentität, siehe TAM_HALT
bulletErklärungen zu den numerischen Schlüssel-Werten finden Sie in der zugehörigen Schlüsselliste.

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Seite zuletzt bearbeitet: 03. November 2021 15:52, Anbieterinformation: Impressum und Datenschutz und Barrierefreiheit